Die Maklerprovision, auch Maklercourtage oder kurz Courtage genannt, ist die Vergütung, die ein/-e Immobilienmakler/-in für die Immobiliensuche mit einer erfolgreichen Vermittlung oder einem Nachweis eines Kaufvertrags erhält. Sie wird nur dann fällig, wenn tatsächlich ein Kaufvertrag zustande kommt. Die Höhe richtet sich in der Regel nach einem prozentualen Anteil am Verkaufspreis.
Diese Vergütung für Makler/-innen gehört zu den klassischen Nebenkosten beim Hauskauf. Du solltest sie bei der Kalkulation unbedingt berücksichtigen, denn die Maklerprovision kann deine Finanzierung maßgeblich beeinflussen. Die Maklercourtage wird dann erhoben, wenn ein/-e Makler/-in einen wesentlichen Beitrag dazu leistet, dass ein Kaufvertrag zustande kommt. Das kann sowohl durch Vermittlung als auch durch den Nachweis einer Kaufinteressierten Person oder einer passenden Immobilie geschehen. Typische Leistungen umfassen:
- Exposé-Erstellung
- Organisation und Durchführung von Besichtigungen
- Unterstützung bei Vertragsverhandlungen
- Überprüfung von Unterlagen
- Begleitung bis zur notariellen Beurkundung
Erfolgt keine Vermittlung oder kommt kein Vertrag zustande, fällt in der Regel auch keine Zahlung an. Beim Haus- oder Grundstückskauf wird die Maklerprovision in Deutschland zwischen Käufer/-in und Verkäufer/-in aufgeteilt, während bei der Miete das sogenannte Bestellerprinzip gilt: Wer den Auftrag vergibt, zahlt auch die Provision. Die Maklerprovision bei der Vermietung ist somit eindeutig geregelt. Beim Hauskauf hingegen gibt es Spielraum: Je nach Bundesland kann die Maklerprovision unterschiedlich hoch ausfallen. Ebenso kann vereinbart werden, ob die Zahlung ausschließlich von einer Partei getragen wird.
Seit dem 23. Dezember 2020 gilt bundesweit das Gesetz zur Verteilung der Maklerkosten (§§ 656a bis 656d BGB). Dieses Gesetz schreibt vor, dass Käufer und Käuferinnen von selbst genutztem Wohnraum höchstens 50 Prozent der Maklerprovision zahlen müssen. Vorausgesetzt ist, sie haben den Maklervertrag nicht alleine abgeschlossen.
Wird der oder die Makler/-in nur von einer Partei (zum Beispiel dem oder der Verkäufer/-in) beauftragt, darf keine Zahlung von der Gegenseite verlangt werden. Das Gesetz hat die bis dahin gängige Praxis in vielen Bundesländern verändert und sorgt für mehr Transparenz und Fairness im Immobiliengeschäft.