Die Höhe der Grundsteuer hängt von verschiedenen Faktoren ab. Das sind die Folgenden:
- die Größe des Grundstücks, auf dem das Haus steht oder die anteilige Grundstücksgröße für die Eigentumswohnung
- der Einheitswert
- die von der Bundesregierung festgelegte Steuermesszahl
- die regional unterschiedliche Höhe des Hebesatzes, den die jeweilige Gemeinde festlegt
- die Nutzungsart des Grundstücks, also land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen (Grundsteuer A), sonstige Grundstücke (Grundsteuer B) oder die gewerbliche Nutzung eines Grundstücks
Was ist der Einheitswert? Der Einheitswert legt zugrunde, wie viel ein Grundstück in Westdeutschland im Jahr 1964 wert war. Für Grundstücke in Ostdeutschland wird der Wert aus dem Jahr 1935 berücksichtigt. Seither hat sich der Wert in vielen Regionen verändert.
Folglich liegen die heutigen realen Verkehrswerte häufig deutlich höher und über den so ermittelten Einheitswerten. Für eine Immobilie spielt normalerweise ihre Lage eine entscheidende Rolle. Die Lage bestimmt gemeinsam mit dem Baujahr den Großteil des Preises.
Bei der Grundsteuer können zwei Immobilien gleicher Lage sehr unterschiedlich behandelt werden. Weicht ihr Einheitswert stark voneinander ab, zahlen Eigentümer/-innen eine deutlich höhere Grundsteuer als der Nachbar oder die Nachbarin.
Vor diesem Hintergrund hat das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2018 entschieden, dass die Berechnung der Grundsteuer reformiert werden muss.
Was ist der Hebesatz bei der Grundsteuer?
Den Hebesatz dürfen die Gemeinden in Deutschland individuell festlegen. Er hat den stärksten Einfluss auf die zu zahlende Grundsteuer. In gefragten Ballungsgebieten liegt der Hebesatz weit höher als in entlegenen ländlichen Regionen. Im bundesweiten Durchschnitt betrug der Hebesatz im Jahr 2019 noch 380 Prozent. In Nordrhein-Westfalen gibt es einige Gemeinden mit einem stark überdurchschnittlichen Hebesatz. In Hessen fällt Offenbach durch einen Spitzenwert der Grundsteuer auf.
Ein Praxisbeispiel zur Berechnung der Grundsteuer
Für ein Einfamilienhaus in Westdeutschland wird die Grundsteuer wie folgt berechnet.
Zunächst wird der Einheitswert des Grundstücks mit der Grundsteuermesszahl multipliziert, um den Grundsteuermessbetrag zu ermitteln.
Ein Beispiel für die Berechnungsformel:
43.000 Euro (Einheitswert) * 2,6 Promille (Grundsteuermesszahl für ein Einfamilienhaus) = 111,80 Euro (Grundsteuermessbetrag)
Nun wird der so ermittelte Grundsteuermessbetrag mit dem lokal geltenden Hebesatz multipliziert, um die jährlich zu zahlende Grundsteuer zu ermitteln.
111,80 Euro Grundsteuermessbetrag * 400 Prozent Hebesatz = 447,20 Euro Grundsteuer pro Jahr
Für Zweifamilienhäuser, anderes Wohneigentum sowie Land- und Forstwirtschaft ist die Grundsteuermesszahl höher. Sie beträgt 3,1 Promille für Zweifamilienhäuser und 3,5 Promille für anderes Wohneigentum. In der Land- und Forstwirtschaft werden 6 Promille zugrunde gelegt. In Ostdeutschland wird die Grundsteuermesszahl in Abhängigkeit von dem Alter des Gebäudes oder der Zahl an Einwohnern in der Gemeinde ermittelt. Der Wert liegt zwischen 5 und 10 Promille und damit etwas höher als in den alten Bundesländern.
Müssen wirklich alle Eigentümer/-innen die Grundsteuer bezahlen?
Die Grundsteuer ist an das Objekt gebunden, nicht an die Eigentümer/-innen. Daher spielen beispielsweise die finanziellen Verhältnisse keine Rolle. Eine Millionärin zahlt folglich die gleiche Grundsteuer wie die alleinerziehende Mutter von zwei Kindern. Die Grundsteuer kann allerdings in Ausnahmefällen bei denkmalgeschützten Häusern teilweise oder ganz erlassen werden. Damit soll kompensiert werden, dass ihr Erhalt hohe Kosten verursacht. Dieser Sachverhalt ist in Paragraf 32 des Grundsteuergesetzes geregelt.
Als weitere Ausnahme gelten hohe Mietausfälle bei einer Vermietung. Sofern die Ausfälle der Miete nicht selbst verschuldet sind, kann ein Antrag gestellt werden, um die Grundsteuer vorübergehend zu reduzieren. Ein Grund kann darin liegen, dass die Wohnung vorübergehend nicht bewohnbar ist, zum Beispiel wegen den Folgen einer Überschwemmung. Sollten sich in einer strukturschwachen Gegend keine Mieter/-innen finden, obwohl sich die Vermietenden redlich bemühen, kann ein solcher Antrag gestellt werden.