Mieter und Mieterinnen haben ein Vorkaufsrecht, wenn ihre Mietwohnung in eine Eigentumswohnung umgewandelt und verkauft wird. Vorausgesetzt allerdings, dass sie die Wohnung zum Zeitpunkt des Verkaufs bewohnen.
Das gesetzliche Vorkaufsrecht für Mieter und Mieterinnen ist im § 577 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Es soll verhindern, dass langjährige Mieter/-innen durch Eigentumsumwandlungen plötzlich ohne Mitspracherecht vor die Tür gesetzt werden. Das Vorkaufsrecht für Mieter und Mieterinnen ist ein Schutzmechanismus und keine automatische Kaufoption. Du kannst es ausüben, musst es aber nicht.
Es gibt folgende Voraussetzungen, unter denen ein Vorkaufsrecht existiert:
- Umwandlung in Wohnungseigentum: Das Vorkaufsrecht für eine Wohnung gilt nur dann, wenn dein Mietobjekt zuvor in Wohnungseigentum umgewandelt wurde. Ist das nicht der Fall, entfällt dein Vorkaufsrecht. Es muss also eine rechtliche Trennung von Eigentumseinheiten erfolgt sein.
- Verkauf an Dritte: Das Vorkaufsrecht greift nur, wenn die Wohnung an eine dritte Person verkauft wird. Wird die Immobilie beispielsweise an Familienmitglieder oder Miteigentümer/-innen veräußert, entfällt dein Anspruch. In diesen Fällen handelt es sich nicht um einen rechtlich relevanten Verkauf im Sinne des § 577 BGB.
- Bestand des Mietverhältnisses zum Zeitpunkt des Verkaufs: Du musst die Wohnung zum Zeitpunkt des Verkaufs selbst gemietet haben. Hast du die Wohnung bereits gekündigt oder bist gerade erst eingezogen, besteht kein Anspruch auf das Vorkaufsrecht. Der Schutz greift nur bei einem laufenden Mietverhältnis.
- Keine Ausnahmefälle nach § 577 Abs. 1 Satz 2 BGB: Der Gesetzgeber sieht einige Ausnahmen vor, in denen das Vorkaufsrecht nicht greift, zum Beispiel bei bestimmten Verkäufen zwischen nahen Angehörigen. Diese Ausnahmen musst du im Einzelfall prüfen, um sicher zu sein, ob du ein Vorkaufsrecht hast oder nicht.