Wie beschrieben gehört die Gemeinschaftsordnung zur Teilungserklärung. Sie enthält Regelungen, die für die Eigentümergemeinschaft gelten. Über die manchmal auch als Statut oder Miteigentumsordnung bezeichnete Gemeinschaftsordnung wird in erster Linie Folgendes schriftlich festgehalten:
- Verteilung der Stimmrechte auf die Eigentümer und Eigentümerinnen
- Vereinbarungen für das Sonder- und Gemeinschaftseigentum, inklusive Sondernutzungsrecht
- Vorschriften zur Eigentümerversammlung
- Kostenverteilung
Möchten Sie beispielsweise erfahren, wer über ein Stimmrecht bei der Eigentümerversammlung verfügt, dann können Sie einen Blick in die Vereinbarung werfen. Ebenso klärt die Gemeinschaftsordnung, welche Bereiche zum Sonder- und Gemeinschaftseigentum zählen. Bei letzterem kann es sich etwa um einen Garten handeln. Wer diesen allein nutzen will, benötigt hierfür ein Sondernutzungsrecht. Ein solches lässt sich auch in die Gemeinschaftsordnung aufnehmen.
In ihr können die Wohnungseigentümer/-innen außerdem Regelungen zur Eigentümerversammlung treffen. Wollen Sie zum Beispiel für Abstimmungen der Wohnungseigentümergemeinschaft einen Vertreter bzw. eine Vertreterin beauftragen, wird dies in die Gemeinschaftsordnung eingetragen. Einen Verwalter oder eine Verwalterin darf die Eigentümergemeinschaft hierüber ebenfalls bestellen.
Um Konflikten unter den Bewohner/-innen des Hauses vorzubeugen, kann es sinnvoll sein, eine Hausordnung zu erstellen. Diese ist als Ergänzung zur Gemeinschaftsordnung zu verstehen. In der Hausordnung ist es unter anderem möglich, Folgendes zu regeln:
- die Reinigung des Treppenhauses
- das Halten von Haustieren
- die Mülltrennung
Für gewöhnlich wird die Gemeinschaftsordnung zum Zeitpunkt der Begründung des Wohnungseigentums aufgestellt. Hierzu wird eine Eigentümerversammlung abgehalten. Ist später eine Änderung der Gemeinschaftsordnung gewünscht, müssen hierzu alle Wohnungseigentümer/-innen zustimmen. Ein Wohneigentum wird regelmäßig „begründet“, indem die Eigentümer/-innen ihre Teilungserklärung beim Grundbuchamt einreichen.
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