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Bausparen: Ansparen oder tilgen mit Vermögenswirksamen Leistungen

Vermögenswirksame Leistungen sind eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers: Informationen für alle, die dieser für das Bausparen einsetzen wollen

Das Wichtigste in Kürze

Vermögenswirksame Leistungen sind eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Sie sind eine Zusatzzahlung zum Bruttoeinkommen und werden für eines der speziellen Anlageprodukte – Sparplan, Bausparplan, Betriebliche Altersvorsorge, Aktienfondssparplan, Tilgung eines Bausparvertrags – verwendet. Neben Aktienfondssparplänen fördert der Staat das Bausparen mit der Arbeitnehmersparzulage.

Zahlt ein Arbeitnehmer über seinen Arbeitgeber jährlich bis zu 470 Euro vermögenswirksam in einen Bausparvertrag ein oder setzt er den Betrag für die Tilgung eines Bauspardarlehens ein, gibt der Bund die Arbeitnehmersparzulage in Höhe von 9 Prozent – also bis zu 43 Euro – dazu. Eine Zulage erhalten jedoch nur Arbeitnehmer, welche die festgelegten Einkommensgrenzen nicht überschreiten – alleinstehende Arbeitnehmer dürfen nicht mehr als 17.900 Euro im Jahr verdienen, verheiratete nicht mehr als 35.800 Euro.

Einen Bausparvertrag abschließen

Wer seine Vermögenswirksamen Leistungen für das Bausparen verwenden möchte, hat mehrere Möglichkeiten. Zum einen kann er seine Sparleistung in einen klassischen Bausparvertrag zum Bauen, Kauf oder zur Modernisierung einer Immobilie einzahlen. Für diesen erhält der Sparer dann gegebenenfalls außer der Arbeitnehmersparzulage auch noch die staatliche Bausparprämie in Höhe von max. 45,06 Euro pro Jahr – vorausgesetzt er spart jährlich mindestens weitere 512 Euro an.

Nach Ende der Sparphase erfolgt die Zuteilung und der Vertragsinhaber kann über das vereinbarte Darlehen verfügen. Wichtig: Der Bausparer muss sein Bauspardarlehen auch tatsächlich für wohnungswirtschaftliche Zwecke nutzen, ansonsten verliert er den Anspruch auf die Bausparprämie.

Möchte der Sparer die Vermögenswirksamen Leistungen nur anlegen, aber das Investment in Aktienfonds ist ihm zu unsicher, kann er auch einen Bausparvertrag als reine Sparanlage abschließen. In diesem Fall erhält er allerdings keine Wohnungsbauprämie. Wichtig ist es dann, einen Vertrag mit möglichst hohen Sparzinsen und entsprechend niedriger Bausparsumme zu wählen, um so die Abschlussgebühren zu verringern. Im günstigsten Fall übersteigt die Bausparsumme nicht die eingezahlten Sparbeiträge plus der Arbeitnehmersparzulage.

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Vermögenswirksame Leistungen zur Tilgung einsetzen

Wer bereits ein Bauspardarlehen aufgenommen hat, kann seine Vermögenswirksamen Leistungen sowie gegebenenfalls die Arbeitnehmersparzulage auch zur Tilgung des Darlehens nutzen. Dies verkürzt die Rückzahlungsdauer des Bauspardarlehens und reduziert somit die Kosten. Im Falle des Bankdarlehens verringert sich die Restschuld, sodass sich der finanzielle Spielraum des Kreditnehmers erweitert, falls er eine Anschlussfinanzierung zu schlechteren Konditionen abschließen muss.

Der Kreditnehmer kann sich die VL-Zahlungen des Arbeitgebers auf sein eigenes Konto überweisen lassen. In diesem Fall sollte er sich vom Kreditinstitut eine Bestätigung für den Arbeitgeber ausstellen lassen, aus der hervorgeht, dass er seine Beiträge zur Schuldentilgung einsetzt. Die andere Möglichkeit besteht darin, dass die Vermögenswirksamen Leistungen direkt auf das Darlehenskonto fließen.

Bei Bauspardarlehen ist dies unproblematisch, da Bausparer jederzeit Sondertilgungen vornehmen dürfen. Bei bereits laufen Hypothekendarlehen von Banken könnte es hingegen Schwierigkeiten geben, da diese mitunter eine nachträglich vereinbarte höhere Tilgung durch Vermögenswirksame Leistungen nicht gewähren. Möchte der Sparer einen Baukredit neu abschließen, sollte er die Tilgung durch Vermögenswirksame Leistungen möglichst gleich mit in den Vertrag einschließen lassen.

Wer seine Vermögenswirksamen Leistungen für die Tilgung eines bereits laufenden Bauspardarlehens einsetzt, benötigt darüber außerdem vom Geldinstitut eine Bestätigung für das Finanzamt. Denn die Arbeitnehmersparzulage beantragt der Sparer jährlich zeitgleich mit der Abgabe seiner Steuererklärung.

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