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Annahmen

Wohn-Riester: Neue Regelungen bringen Vorteile für Verbraucher

Kürzlich hat sich der Vermittlungsausschuss aus Vertretern des Bundesrates und Bundestages über das Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz geeinigt. Seit dem 1. Juli 2013 gelten nun Änderungen, welche auch die Eigenheimrente betreffen. Einige Regelungen zum Wohn-Riester wurden vereinfacht und verbessert, für Sparer ergeben sich dadurch Vorteile.

 

Weniger Einschränkungen bei der Entnahme

Bisher galt: Wollten Sparer ihrem schon besparten Riestervertrag Guthaben entnehmen, um es für eine Immobilenfinanzierung zu verwenden, musste dies in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Anschaffung bzw. dem Bau der Immobilie erfolgen. Zur Entschuldung von laufenden Immobiliendarlehen durfte das Geld nur unmittelbar zu Beginn der Auszahlungsphase verwendet werden. Zudem war eine Entnahme nur entweder zu 100 Prozent oder bis zu 75 Prozent möglich. Diese Beschränkungen gelten nun nicht mehr. Riestersparer können angesammelte Summen aus einem bereits besparten Riestervertrag jederzeit für die Anschaffung oder die Schaffung eines Eigenheims oder die Tilgung eines zu einem solchen Zweck aufgenommenen Darlehens entnehmen, und zwar in beliebigem Umfang. Der Sparer muss dabei allerdings die Bedingung erfüllen, dass das entnommene Kapital mindestens 3.000 Euro beträgt und dass – bei einer Teilentnahme – mindestens 3.000 Euro Restkapital in dem Vertrag verbleiben.

 

Entnahme auch für barrierefreien Umbau

Entsprechend der alten Regelungen durften Sparer das Guthaben von Riesterverträgen nur für den Bau oder den Erwerb einer Immobilie oder die Entschuldung einsetzen. Für Modernisierungen konnten sie das Geld nicht verwenden. Hier hat es eine Erweiterung gegeben: Seit Juli ist es ebenso jederzeit möglich, Guthaben zu entnehmen und für einen alters- und behindertengerechten Umbau der Immobilie zu verwenden. Voraussetzung dafür ist ein Mindestbetrag sowie die Prüfung der Maßnahmen durch einen Sachverständigen. Wurde die Immobilie vor weniger als drei Jahren angeschafft, müssen die Aufwendungen für den Umbau mindestens 6.000 Euro betragen. Liegt der Erwerb länger zurück, muss die Entnahme mindestens 20.000 Euro umfassen. Außerdem ist der Eigentümer verpflichtet, die Hälfte der Summe für Maßnahmen einzusetzen, die den gesetzlichen Vorgaben für einen barrierefreien Umbau entsprechen. Die übrigen Aufwendungen müssen ebenfalls der Reduzierung von Barrieren in oder außerhalb der Immobilie dienen. Beides ist von einem Sachverständigen zu bestätigen. Eine Doppelförderung der Maßnahmen ist nicht möglich: Wurden die Aufwendungen dem Riestervertrag entnommen, kann der Eigentümer sie nicht zusätzlich bei der Steuer angeben oder sie mit KfW-Darlehen kombinieren.

 

Steuerzahlung auf einen Schlag jederzeit möglich

Die Wohnriesterbeiträge und staatlichen Zulagen sind – wie bei allen anderen Formen  des Riestersparens auch – in der Ansparphase steuerfrei. In der Auszahlungsphase, also nach dem Renteneintritt, greift dann jedoch die nachgelagerte Besteuerung. Dazu werden die Riester-Beiträge beziehungsweise die Riester-Tilgungsleistungen, die Zulagen sowie die entnommenen Guthaben während der gesamten Sparphase auf einem fiktiven Wohnförderkonto erfasst und jährlich um zwei Prozentpunkte verzinst. Zu Beginn der Rentenzeit muss der Riester-Sparer dann auf den dort aufgelaufenen Betrag Steuern zahlen. Bisher konnte er sich entscheiden: Zur Wahl stand, entweder die Steuerschuld in regelmäßigen gleichen Raten bis zum 85. Lebensjahr oder sofort als Einmalbetrag auf 70 Prozent des geförderten Kapitals zu leisten. Durch die geänderten Regelungen besteht nun die Möglichkeit zur Einmalbesteuerung während der gesamten Auszahlungsphase.