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Annahmen

Lastenzuschuss für Selbstnutzer von Immobilien

Für Einzelpersonen oder Familien mit einem niedrigen monatlichen Einkommen kann es schwierig sein, genug Geld für die Miete aufzubringen. In solchen Fällen leistet der Staat Hilfe, und zwar in Form von Wohngeld. Doch nicht nur Mieter, sondern auch Besitzer von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen, die zwar Darlehen und Zuschüsse bekommen, aber trotzdem für ihre Kosten nicht alleine aufkommen können, erhalten diese Unterstützung. Unterschreitet das Einkommen bestimmte Grenzen, haben Eigentümer einen Rechtspanspruch darauf und werden so mit den Mietern gleichgestellt. Statt eines Mietzuschusses erhalten sie einen sogenannten Lastenzuschuss. Auch Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechtes und Erbbauberechtigte sowie diejenigen, die einen Anspruch auf Übereignung eines Gebäudes oder einer Wohnung beziehungsweise auf Übertragung oder Einräumung eines Erbbaurechtes haben, können diesen Anspruch wahrnehmen.

Am 4. Juli 2008 hat der Bundesrat zugestimmt, dass das Wohngeld - erstmals seit 2001 - im kommenden Jahr erhöht wird. Zum 1. Januar 2009 steigt es im Durchschnitt von bislang rund 91 Euro auf 142 Euro pro Monat. Neu ist auch, dass sich das Wohngeld zukünftig nicht mehr nur auf die Kaltmiete bezieht, sondern der Antragsteller zusätzlich einen Heizkostenzuschuss von pauschal 0,50 Euro pro Quadratmeter erhält.
Mit dem Wohngeld übernimmt der Staat nicht die gesamten Mietkosten oder Belastungen. Vielmehr zahlt er einen bestimmten Höchstbetrag, der sich am örtlichen Mietniveau der Gemeinde und der geltenden Mietstufe orientiert.
Beantragen können Immobilieneigentümer den Lastenzuschuss beim zuständigen Wohngeldamt. Er wird in der Regel höchstens für ein Jahr gewährt, danach überprüft das Amt, ob er auch weiterhin erforderlich ist. Die Höhe des Lastenzuschusses hängt von der Familiengröße, dem Familieneinkommen und der Höhe der monatlichen Belastung ab. Selbstnutzer von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen sollten sich nicht scheuen, Wohngeld zu beantragen. Dies kann beispielsweise auch erforderlich werden, wenn der Hauptverdiener durch Arbeitslosigkeit, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit Einkommenseinbußen in Kauf nehmen muss.
Empfänger von Arbeitslosengeld II, Sozialgeld, Sozialhilfe, Grundsicherung, Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz oder Kinder- bzw. Jugendhilfe erhalten jedoch kein Wohngeld, da die Wohnkosten bereits in diesen Leistungen inbegriffen sind. Erhalten ein oder mehrere Familienmitglieder des Haushaltes keine der vorstehenden Leistungen, so besteht nur für diese Personen ein Anspruch auf Wohngeld.

Damit ein Antragsteller wohngeldberechtigt ist, darf sein Gesamteinkommen beziehungsweise das der Familienmitglieder bestimmte Grenzen nicht überschreiten. Ausschlaggebend ist die Bruttoeinnahmen, die im Bewilligungszeitraum - also in der Regel in zwölf Monaten - zu erwarten sind. Lässt sich diese nicht verlässlich ermitteln, ist das Einkommen der vergangenen zwölf Monate ausschlaggebend.
Für die Berechnung des Gesamteinkommen können von den Einnahmen Pauschalen für Werbungskosten oder die tatsächlich entstandenen Werbungskosten abgezogen werden. Darüber hinaus gibt es weitere Pauschalen, die der Antragsteller ansetzen kann - insofern liegt das maßgebliche Gesamteinkommen um einiges niedriger als das tatsächliche monatliche Bruttoeinkommen.