Ich will eine Baufinanzierung.

0,49 %
Fester Sollzins p.a.
0,52 %
Effektiver
Jahreszins p.a.
Sollzinsbindung in Jahren
Annahmen

Förderprogramme Sachsen - Teil II

Mehrgenerationenwohnen

Mit diesem Programm fördert das Bundesland Sachsen Maßnahmen, die dazu dienen, länger als zwei Jahre bestehende Wohngebäude für generationenübergreifende Wohnformen auszustatten. Fördermittel gibt es sowohl für barrierereduzierendes als auch für barrierefreies Bauen.

Zum einen können Eigentümer die Mittel beantragen, wenn sie barrierereduzierenden Maßnahmen zum Umbau von Wohnungen in bestehenden Gebäuden vornehmen lassen, wie z.B.
  • Einbau von bedarfsgerechten und gebäudespezifisch geeigneten Aufzügen,
  • Schaffung von Rollstuhl- und Kinderwagenabstellplätzen in Treppenhäusern oder Nebenräumen,
  • Schaffung von Gemeinschaftsräumen im Wohngebäude, zum Beispiel für eine Nutzung als Familien- und Begegnungszentrum oder für einen Gesundheits- und Sozialservice,
  • Anbau von neuen Balkonen und Erweiterung vorhandener Balkone,
  • Einbau von Notrufanlagen, Wechselsprechanlagen und automatischen Türöffnern,
  • Veränderungen von Grundrissen im Wohngebäude,
  • bauliche Veränderungen im Sanitär- und Küchenbereich,
  • Anpassen der Schalter für elektrische Anlagen und Einrichtungen, wie zum Beispiel Licht und Jalousien.

Ein Fördervorhaben muss aus mindestens drei der genannten Einzelmaßnahmen bestehen.

Alternativ oder zusätzlich sind dazu auch Maßnahmen des barrierefreien Bauens zum Umbau von Wohnungen oder zur Errichtung von Wohnungen in bestehenden Gebäuden gemäß DIN 18040-2 förderfähig:

  • Herstellung barrierefrei nutzbarer Wohnungen gemäß. Nr. 5 DIN 18040-2
  • Herstellung der Barrierefreiheit von Sanitärräumen gemäß Nr. 5.5 DIN 18040-2,
  • Herstellung der Barrierefreiheit von Geschossen gemäß DIN 18040-2 außerhalb der Wohnungen

Dabei gilt: Die bestehenden Gebäude können vor der Durchführung der geförderten Baumaßnahmen für andere als Wohnzwecke genutzt worden sein. Die gleichzeitige Förderung von barrierereduzierenden und barrierefreien Maßnahmen in einem Vorhaben ist möglich. Allerdings sind die Maßnahmen und Kosten getrennt nachzuweisen.

Geförderte Personen

Eine Unterstützung können Eigentümer eines Grundstücks mit bestehendem Wohngebäude oder von einer oder mehrerer Wohnungen in einem bestehenden Wohngebäude bekommen. Außerdem erhalten auch Eigentümer eines Grundstücks, das mit einem Gebäude bebaut ist, welches zum Wohngebäude umgebaut werden soll, eine Förderung. Dies gilt ebenso für Inhaber eines Grundstücks, das erst noch mit einem Wohngebäude bebaut werden soll.

Förderung und Konditionen

Für barrierereduzierende Maßnahmen erhalten Interessierte ein zinsgünstiges Darlehen. Dieses kann bis zu 75 % der förderfähigen Kosten umfassen, höchstens jedoch 50.000 Euro pro Wohneinheit oder Gemeinschaftsraum ausmachen, die Kreditmindestsumme liegt bei 5.000 Euro.
Für Vorhaben des barrierefreien Bauens nach DIN 18040-2 vergibt die Bank ein Darlehen in Höhe von mindestens 5.000 Euro und maximal 12.900 Euro je barrierefrei nutzbarer Wohneinheit oder maximal 5.000 Euro je barrierefreiem Sanitärraum sowie maximal 6.300 Euro je barrierefreiem Geschoss. Beim Umbau von Wohnungen in bestehenden Gebäuden sind alle erforderlichen Baumaßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit gemäß DIN 18040-2 zuwendungsfähig. Bei Neubaumaßnahmen wird die Darlehenshöhe bis zur Höhe der nachgewiesenen Mehrkosten zur Schaffung der Barrierefreiheit gegenüber der konventionellen Bauweise, höchstens jedoch bis zur Höhe der genannten Beträge, gewährt.

SAB Förderergänzungsdarlehen

Personen, die eine Immobilie neu bauen, erwerben, modernisieren oder um- bzw. ausbauen und dafür ein SAB- Darlehen in Anspruch nehmen, können zusätzlich dieses SAB-Ergänzungsdarlehen erhalten. Es dient vor allem zur Komplettierung der Gesamtfinanzierung. Die Darlehenshöhe ist individuell vereinbar, ebenso wie die Zinsbindungszeit zwischen 3 und 15 Jahren. Die Höhe des Eigenanteils hängt von den individuellen Bauvorhaben und persönlichen Voraussetzungen des Kreditnehmers ab.

Zinsanpassungsprogramm

Läuft die Zinsbindungszeit eines bereits aufgenommenen SAB-Darlehens aus, hat der Kunde die Möglichkeit, das Darlehen bei der SAB-Bank zu dann gültigen Konditionen weiterzuführen. Die neue Zinsbindungsfrist ist frei wählbar, bei 5, 10 oder 15 Jahren Zinsbindungsfrist verbilligt die Bank den Zins zusätzlich für zwei Jahre. Die Tilgungshöhe kann 1 % oder mehr betragen, auch Sondertilgungen kann der Darlehensnehmer vereinbaren.Bearbeitungs- oder Kontoführungsgebühren, Schätz- oder Notarkosten/Grundbuchamtkosten fallen für dieses Darlehen nicht an. Wer sich bereits jetzt die derzeitigen Konditionen für eine künftige Zinsanpassung sichern möchte, kann dies erreichen, indem er ein Forwarddarlehen abschließt.