Baufinanzierung mit Wohnriester: Neue Regelungen ab 2013 geplant
Immer mehr Verbraucher nutzen die staatlich geförderte Eigenheimrente – auch „Wohnriester“ genannt – , um sich ihren Traum von den eigenen vier Wänden zu erfüllen. Ab 2013 soll diese flexibler gestaltet sein. Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung sieht einige Änderungen vor.
Der Wohnriester ist eine Variante der staatlich geförderten Riester-Verträge zur privaten Altersvorsorge. Statt einen Rentenversicherungs-, Spar- oder Fondsvertrag abzuschließen kann der Sparer ein Wohnriester-Darlehen aufnehmen und erhält dann auf dieses die Förderbeträge. Die Zulagen bestehen pro Erwachsenem aus einer Grundförderung von 154 Euro jährlich, hinzukommen können 185 Euro für jedes Kind, für ab 2008 geborene Kinder sogar 300 Euro jedes Jahr. Die volle Förderung erhält, wer zusammen mit den staatlichen Zulagen vier Prozent seines Jahreseinkommens auf den Riester-Vertrag einzahlt – im Falle des Wohnriesters also eine entsprechende Summe zur Tilgung des Darlehens einsetzt. Der geförderte Höchstbetrag umfasst 2.100 Euro. Ist bereits ein bestehendes Riester-Konto vorhanden, kann der Immobilienerwerber die Sparsumme auch zu bis zu 75 Prozent oder vollständig entnehmen und für den Immobilienkauf nutzen.
Die im Gesetzentwurf der Bundesregierung geplanten Änderungen betreffen unter anderem die Regelung zur Kapitalentnahme sowie zur Besteuerung des Förderkontos. Zudem soll der Wohnriester künftig für den barrierefreien Umbau einer Immobilie nutzbar sein. Der Entwurf kann aber erst in Kraft treten, wenn der Bundesrat den Regelungen zustimmt.
Entnahmeeinschränkung
Bislang durfte die Entnahme von vorhandenem Riester-Guthaben nur in unmittelbarem zeitlichem Zusammen mit der Anschaffung bzw. dem Bau der Immobilie erfolgen sowie das Geld zur Entschuldung der Immobilie nur unmittelbar zu Beginn der Auszahlungsphase entnommen werden. Zukünftig kann der Sparer sein Guthaben vom Riesterkonto jederzeit für die Bildung von selbstgenutztem Wohneigentum einsetzen. Auch die Beschränkung, dass der Sparer entweder nur bis zu 75 Prozent des Angesparten oder die volle Summe entnehmen darf, soll entfallen.
Besteuerung
Wie bei Riesterprodukten üblich, schöpft der Fiskus einen Teil der monetären Vorteile aus den Wohnriester-Verträgen ab, wenn der Geförderte das Rentenalter erreicht. Die Versteuerung erfolgt über ein fiktives Konto. Auf dieses addiert das Finanzamt alle geflossenen staatlichen Förderbeträge sowie die Tilgungsleistungen von maximal 2.100 Euro im Jahr auf und verzinst die Summe jedes Jahr mit zwei Prozent. Den so aufgelaufenen Betrag muss der Geförderte dann zu Rentenbeginn versteuern. Künftig soll die Verzinsung nur noch mit einem Prozent erfolgen. Das angesammelte Summe auf dem Wohnförderkonto wächst also langsamer, der Geförderte hat dementsprechend geringere Steuern zu zahlen.
Nach derzeitiger Regelung kann der Sparer zu Beginn der Auszahlungsphase entscheiden, ob er entweder die zu leistenden Steuern einmalig in ganzer Summe zahlen möchte oder die jährliche Besteuerung des Wohnförderkontos bis zum 85. Lebensjahr bevorzugt. Wählt er die Einmalbesteuerung zu Beginn der Auszahlungsphase, zahlt er auf lediglich 70 Prozent des auf dem Riester-Konto aufsummierten Kapitals den individuellen Steuersatz. Laut Gesetzentwurf soll der Sparer künftig die Möglichkeit haben, sich während der gesamten Auszahlungsphase für eine Einmalbesteuerung zu entscheiden. Die Steuern fallen dann auf den noch vorhandenen Restbetrag an.
Barrierefreier Umbau
Ab 2013 soll auch der behinderten- und altengerechte Umbau von Immobilien förderfähig sein. Voraussetzung dafür ist, dass die Kosten für die Umbaumaßnahmen mindestens 6.000 Euro betragen und innerhalb von drei Jahren nach Kauf oder Bau des Eigenheims anfallen. Erfolgt der Umbau später, müssen sich die Aufwendungen auf mindestens 30.000 Euro belaufen. Außerdem gilt, dass in beiden Fällen ein Sachverständiger bestätigen muss, dass mindestens 50 Prozent des entnommenen Geldes für barrierefreies Bauen (DIN 18040-2) und der Rest für den Abbau von Barrieren eingesetzt wird. Nimmt der Sparer für die Kosten die Riester-Förderung in Anspruch, kann er diese nicht mehr als außergewöhnliche Belastungen bei der Steuer ansetzen.