Ich will eine Baufinanzierung.

0,49 %
Fester Sollzins p.a.
0,52 %
Effektiver
Jahreszins p.a.
Sollzinsbindung in Jahren
Annahmen

Änderungen bei der Wohnraumförderung in NRW und Rheinland-Pfalz

Zum Jahresanfang wurden die Förderprogramme zur Baufinanzierung in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz angepasst. Der Kern der Förderung bleibt erhalten, einige Rahmenbedingungen wurden aufgrund neuer Landesgesetze überarbeitet.

Änderung der Förderung in Nordrhein-Westfalen
Zum ersten Februar 2010 sind neue Förderbedingungen wirksam, die durch das neue geschaffene Wohnraumfördergesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen entstanden sind. Die Einkommensgrenzen wurden dabei angehoben. Für Einpersonenhaushalte liegt der Betrag bei 17.000 Euro und für Zweipersonenhaushalte bei 20.500 Euro. Dies entspricht bei Einpersonenhaushalten etwa einem Bruttoverdienst von 26.678 Euro und bei Zwei-Personenhaushalten von 30.841 Euro. Für jedes Kind kommen noch 5.300 Euro hinzu, für sonstige im Haushalt mitlebenden erwachsenen Angehörige 4.700 Euro. Somit gilt bei einem Vier-Personenhaushalt bestehend aus Eltern und Kinder eine Einkommensgrenze von 31.100 Euro, was einem Bruttoverdienst von 48.041 Euro entspricht. Innerhalb dieser Einkommensgrenzen ist die höchstmögliche Förderung möglich. In der zweiten, geringeren Förderstufe ist auch ein Einkommen bis zu 40 Prozent des gesetzlich ausgewiesenen Wertes möglich, also bei einem Ein-Personenhaushalt 23.800 Euro, einem Zwei-Personenhaushalt  28.700 Euro und einem Vier-Personenhaushalt 43.540 Euro, das Bruttoeinkommen liegt jeweils natürlich entsprechend höher. Der zu fördernde Personenkreis ist identisch geblieben zu den bisherigen Regelungen. Nach wie vor ist die NRW-Bank für die Förderung zuständig.

Änderungen Rheinland-Pfalz
Die Wohneigentums- und Modernisierungsförderung 2010, mit den Bestandteilen „Modernisierung 2010“ und „Wohneigentum 2010“ sind seit Januar 2010 verfügbar. Nach wie vor ist die Landestreuhandanstalt Rheinland-Pfalz für die Förderung zuständig. Das Land hat Spezifizierung zu den bislang gültigen Förderprogrammen vorgenommen. Jüngere Ehepaare sind demzufolge Personen, die das 40 Lebensjahr noch nicht überschritten haben. Weggefallen ist hingegen das Kriterium nicht länger als fünf Jahre verheiratet sein zu müssen, dieses spielt nur noch bei der Einkommensermittlung eine Rolle. Dies gilt neuerdings auch für eingetragene Lebenspartnerschaften. Bei selbstgenutztem Wohneigentum müssen Antragsteller für Neu- und Umbauten sowie für Gebäudeerweiterungen Planzeichnungen und die Wohnflächenberechnung mit dem Antrag eineichen. Bei bereits bestehenden Gebäuden sind Exposés, Wertgutachten und die Wohnfläche nachzuweisen. Für Schwerbehinderte hält die Landestreuhandanstalt einen Pauschalbetrag von 10.000 Euro als Zusatzdarlehen bereit. Wer Modernisierungsmaßnahmen vornimmt, muss dem Antrag die entsprechenden Pläne und Wertgutachten ebenfalls beifügen. Alle sonstigen Programmbestandteile haben sich nicht geändert.