Die Grundschuldbestellung ist ein rechtlicher Vorgang, bei dem zugunsten der Gläubiger/-innen wie einer Bank eine Grundschuld ins Grundbuch eingetragen wird. Diese Finanzierungsgrundschuld sichert das Darlehen ab, das Kaufenden für den Immobilienerwerb gewährt wird.
Die Grundschuld ist keine dingliche Belastung für einen konkreten Kredit, sondern eine abstrakte Sicherheit, die auch für künftige Kredite wiederverwendet werden kann. Mit der Grundschuld erhält die Bank das Recht, im Fall eines Zahlungsausfalls die Zwangsversteigerung der Immobilie zu betreiben. Die Bank benötigt vor Auszahlung des Kredits eine Sicherheit für die Rückzahlung des Darlehens. Diese Sicherheit wird durch den Grundbucheintrag geschaffen. Ohne diese Absicherung würde keine Kreditauszahlung erfolgen. Erst wenn die Grundschuldbestellung Bank-seitig bestätigt ist, wird der Kaufpreis an die Verkaufenden ausgezahlt. Die Grundschuldbestellung und Kreditzusage werden also erst nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen durchgeführt.
Die gesetzliche Grundlage für die Grundschuldbestellung findet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch, insbesondere in den §§ 1113 ff. BGB. Dort wird die rechtliche Natur der Grundschuld definiert. Darüber hinaus spielen das Beurkundungsgesetz (BeurkG) sowie die Grundbuchordnung (GBO) eine Rolle, da die Eintragung in das Grundbuch durch ein formales Verfahren geregelt ist.