Das Nießbrauchsrecht ist in den §§ 1030 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt. Es handelt sich dabei um ein dingliches Nutzungsrecht. Der/die Nießbraucher/-in darf eine Sache, in der Praxis meistens eine Immobilie, vollumfänglich nutzen und alle Erträge wie Mieteinnahmen einbehalten. Der/die Eigentümer/-in behält das formale Eigentum, verliert aber vorübergehend die Verfügungsgewalt über die Nutzung. Das Nießbrauchsrecht an einer Immobilie ist damit mehr als ein bloßes Wohnrecht. Wer dieses Recht besitzt, kann es umfassend wirtschaftlich ausschöpfen.
Beispiel für einen Nießbrauch
Eltern übertragen zum Beispiel ihre Eigentumswohnung auf ihr Kind und behalten sich dabei das Nießbrauchsrecht vor. Sie dürfen weiterhin in der Wohnung leben oder diese vermieten und die Mieteinnahmen beziehen. Das Kind ist zwar formal Eigentümer/-in, kann aber nicht frei über die Immobilie verfügen, solange das Nießbrauchsrecht besteht.