Wie hoch ist die Erbschaftssteuer?

Wer in Deutschland erbt, fragt sich schnell: Wie hoch ist die Erbschaftssteuer und muss ich überhaupt etwas zahlen? Dank großzügiger Freibeträge bleiben viele Erbschaften vollständig steuerfrei. Wie hoch die Steuerlast tatsächlich ist, hängt vom Verwandtschaftsgrad und der Höhe des Erbes ab, auch bei Immobilien.

Das Wichtigste in Kürze

Die Erbschaftssteuer und deren Höhe richten sich in Deutschland nach dem Verwandtschaftsgrad und dem Wert des geerbten Vermögens.

Wer erbt, profitiert von einem persönlichen Freibetrag, bis zu dessen Höhe keine Steuer anfällt. 

Bei der Erbschaftssteuer für eine Immobilie gelten besondere Bewertungsregeln sowie unter bestimmten Voraussetzungen eine vollständige Steuerbefreiung. 

Die Erbschaftssteuer berechnen kannst du einfach nach der Formel: (Erbwert - Freibetrag) * Steuersatz. 

In diesem Artikel:
Author Baufi24 Redaktion
Experten & Expertinnen für Baufinanzierungen
Aktualisiert am 06.05.2026

Wie hoch ist die Erbschaftssteuer in Deutschland?

Die Erbschaftssteuer fällt an, wenn Vermögen durch den Tod einer Person auf Erben oder andere Begünstigte übergeht. Sie ist im Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) geregelt und zählt zu den Landessteuern, die Einnahmen fließen also an die Bundesländer.  Wie hoch ist die Erbschaftssteuer in Deutschland? Das hängt von zwei zentralen Faktoren ab:

  1. vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser/-in und Erbe/-in

  2. von der Höhe des Erbes.

Je enger die verwandtschaftliche Beziehung, desto höher ist der Freibetrag und umso niedriger der Steuersatz. Das deutsche Erbschaftssteuerrecht unterscheidet zu diesem Zweck drei Steuerklassen:

  • Steuerklasse I: Ehepartner/-innen, eingetragene Lebenspartner/-innen, Kinder, Stiefkinder, Enkel/-innen sowie Eltern und Großeltern. In der Steuerklasse I zahlst du zwischen 7 und 30 Prozent auf den steuerpflichtigen Betrag.

  • Steuerklasse II: Entferntere Verwandte wie Geschwister, Nichten und Neffen, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegerkinder sowie geschiedene Ehepartner/-innen. In der Steuerklasse II liegen die Sätze zwischen 15 und 43 Prozent.

  • Steuerklasse III: Alle Personen ohne verwandtschaftliche Beziehung zur verstorbenen Person, etwa Freunde/-innen, Lebenspartner/-innen ohne Trauschein oder Bekannte. In der Steuerklasse III liegen die Steuersätze bei 30 und 50 Prozent.

Welche Freibeträge gelten bei der Erbschaftssteuer?

Die folgende Übersicht zeigt, welche Erbschaftssteuerfreibeträge aktuell (Stand 2026) gelten:

  • Ehepartner/-in, eingetragene Lebenspartner/-in: 500.000 Euro
  • Kinder, Stiefkinder: 400.000 Euro
  • Enkel/-innen (Elternteil bereits verstorben): 400.000 Euro
  • Enkel/-innen (Elternteil noch lebend): 200.000 Euro
  • Eltern und Großeltern: 100.000 Euro
  • Geschwister, Nichten, Neffen, Stiefeltern, Schwiegereltern etc.: 20.000 Euro
  • Nichtverwandte (Freunde/-innen, Lebenspartner/-in ohne Ehe etc.): 20.000 Euro

Zusätzlich zum persönlichen Freibetrag können Ehegatte bzw. Ehegattin und Kinder unter bestimmten Voraussetzungen einen Versorgungsfreibetrag geltend machen, etwa wenn keine oder nur geringe Hinterbliebenenrente gezahlt wird. Bei Ehepartnern bzw. -partnerinnen beträgt er pauschal 256.000 Euro, bei Kindern bis zu 52.000 Euro abhängig vom Alter.

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Wie wird die Erbschaftssteuer berechnet?

Zur Berechnung der Erbschaftssteuer wird zunächst der steuerpflichtige Erwerb ermittelt. Dafür ziehst du vom gesamten Wert der Erbschaft alle abzugsfähigen Beträge ab. Dazu zählen der persönliche Freibetrag, etwaige Schulden des Nachlasses sowie die Erbfallkostenpauschale. Was nach diesem Abzug übrig bleibt, ist die Bemessungsgrundlage für die Steuer.

Im zweiten Schritt wendest du auf diesen steuerpflichtigen Betrag den passenden Steuersatz an. Dieser richtet sich nach der Steuerklasse des Erben bzw. der Erbin sowie nach der Höhe des steuerpflichtigen Betrags. Die Steuersätze sind progressiv: Je höher der steuerpflichtige Betrag, desto höher der Prozentsatz. Das Ergebnis ist die zu zahlende Erbschaftssteuer.

Die Formel zur Berechnung der Erbschaftssteuer lautet:

(Gesamter Erbwert – Freibetrag – weitere Abzüge) × Steuersatz = Steuerlast

Freibetrag, Steuerklasse und Steuersatz greifen also direkt ineinander: Die Steuerklasse bestimmt den Freibetrag und den anwendbaren Steuersatz: Je höher der Freibetrag, desto weniger bleibt steuerpflichtig und je niedriger der Steuersatz, desto geringer die Abgabe.

Beispiel: Erbschaftssteuer berechnen

Um die Berechnung der Erbschaftssteuer anschaulich zu machen, zeigen drei konkrete Fallbeispiele, wie hoch die Steuer bei verschiedenen Erbsummen und Erben ausfällt.

Erbsumme 
Wer erbt?
Steuerklasse
Freibetrag
Steuerpfl. Betrag 
Steuersatz
Steuerlast
500.000 €
Kind
I
400.000 €
100.000 €
11 %
11.000 €
500.000 €
Geschwister 
II
20.000 €
480.000 €
25 %
120.000 €
700.000 €
Ehepartner/-in 
I
500.000 €
200.000 €
11 %
22.000 €
700.000 €
Freund/-in 
III
20.000 €
680.000 €
30 %
204.000 €
900.000 €
Elternteil
I
100.000 €
800.000 €
19 %
152.000 €

Wie hoch ist die Erbschaftssteuer eigentlich bei einem Haus?

Auch das lässt sich anhand dieser Beispiele gut verdeutlichen. Erbt ein Kind eine Immobilie im Wert von 700.000 Euro, muss es 300.000 Euro mit elf Prozent versteuern, also 33.000 Euro Steuer zahlen. 

Berechnung der Erbschaftssteuer durch das Finanzamt

Das Finanzamt ermittelt die Erbschaftssteuer auf Basis einer Erbschaftssteuererklärung, die der Erbe bzw. die Erbin einreichen muss. Grundlage ist der Verkehrswert des Erbes zum Todeszeitpunkt. Das Finanzamt prüft den steuerpflichtigen Erwerb, erkennt Freibeträge sowie Schulden an und setzt dann die Steuer fest.

Welche Steuersätze gelten laut Erbschaftssteuer Tabelle?

Die Steuersätze der Erbschaftssteuer laut Tabelle bildet das Herzstück der Berechnung. Die Tabelle ordnet jedem steuerpflichtigen Betrag in Kombination mit der jeweiligen Steuerklasse einen konkreten Steuersatz zu. So kannst du auf einen Blick ablesen, wie hoch die Abgabe ausfällt. Die Unterschiede zwischen den Steuerklassen I, II und III sind dabei erheblich.

  • Während Erben der Steuerklasse I bei kleinen Beträgen mit nur sieben Prozent Steuersatz einsteigen, beginnt die Steuerklasse II bereits bei 15 Prozent und die Steuerklasse III bei 30 Prozent. Bei der Erbschaftssteuer für eine Immobilie bedeutet das: Ein Kind, das ein Haus im Wert von 500.000 Euro erbt, zahlt dank des Freibetrages von 400.000 Euro nur auf 100.000 Euro Steuer, nämlich 11 %. Ein nicht verwandter Erbe hingegen zahlt auf 480.000 Euro mindestens 30 Prozent, also rund 144.000 Euro.

  • Die Steuersätze sind progressiv gestaffelt: Bei steigendem Vermögenswert wächst auch der Prozentsatz. Dieses Progressionsprinzip gilt für alle drei Steuerklassen. Der Sprung von Steuerklasse I zu III ist dabei besonders drastisch. Gerade bei der Erbschaftssteuer für eine Immobilie kann das erhebliche Konsequenzen haben, da Immobilienwerte seit 2023 am aktuellen Marktwert gemessen werden und Freibeträge schneller überschritten werden.

Tabelle der Steuersätze

Das Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) teilt Erben/-innen in drei Steuerklassen ein. Unsere folgende Tabelle gibt dir einen guten Überblick über die aktuellen Steuersätze je Steuerklasse und Wert des Erbes:

Wert des Erbes 
Steuerklasse I 
Steuerklasse II
Steuerklasse III
bis 75.000 € 
7 %
15 %
30 %
75.001 € bis 300.000 €  
11 %
20 %
30 %
300.001 € bis 600.000 € 
15 %
25 %
30 %
600.001 € bis 6 Mio. € 
19 %
30 %
30 %
6 Mio. bis 13 Mio.
23 %
35 %
50 %
13 Mio. bis 26 Mio. € 
27 %
40 %
50 %
über 26 Mio. €
30 %
43 %
50 %
TIPPS

Wie kann man Erbschaftssteuer reduzieren?

Mit einer vorausschauenden Nachlassplanung kannst du die Erbschaftssteuerbelastung erheblich senken. Das deutsche Steuerrecht bietet mehrere legale Möglichkeiten, die du kennen solltest.

  • Nutzung von Freibeträgen durch Schenkungen alle zehn Jahre

    Jede Person hat einen persönlichen Freibetrag, der alle zehn Jahre erneut genutzt werden kann. Durch gezielte Schenkungen zu Lebzeiten kannst du größere Vermögen in mehreren Tranchen steuerfrei übertragen und die Erbschaftssteuer erheblich reduzieren.

  • Kettenschenkung innerhalb der Familie

    Bei der Kettenschenkung wird Vermögen zunächst an den Ehegatten bzw. an die Ehegattin übertragen, der/-die es dann an die Kinder weitergibt. Auf diese Weise können die Freibeträge beider Elternteile genutzt werden, was die steuerfreie Übertragungssumme verdoppelt.

  • Übertragung von Immobilien mit Nießbrauchvorbehalt

    Schenkst du eine Immobilie, behältst dir aber das Nießbrauchrecht vor, wird der steuerliche Wert der Schenkung durch den kapitalisierten Nießbrauch gemindert. So kannst du die Erbschaftssteuer beim späteren Erbfall deutlich reduzieren, ohne die Nutzung der Immobilie sofort aufzugeben.

  • Übertragung von Immobilien mit Nießbrauchvorbehalt

    Schenkst du eine Immobilie, behältst dir aber das Nießbrauchrecht vor, wird der steuerliche Wert der Schenkung durch den kapitalisierten Nießbrauch gemindert. So kannst du die Erbschaftssteuer beim späteren Erbfall deutlich reduzieren, ohne die Nutzung der Immobilie sofort aufzugeben.

  • Güterstandswechsel bei Ehegatten und Ehegattinnen

    Beim Wechsel des Güterstands von Zugewinngemeinschaft zu Gütertrennung kann ein Zugewinnausgleich steuerfrei geltend gemacht werden. Diese Strategie eignet sich besonders bei vermögenden Paaren und ermöglicht eine erhebliche Verlagerung von Vermögen ohne Auslösen von Erbschafts- oder Schenkungssteuer.

Wie hoch ist die Erbschaftssteuer bei Immobilien?

Immobilien nehmen im Erbschaftssteuerrecht eine besondere Stellung ein. Da ihr Wert häufig den persönlichen Freibetrag übersteigt, kann die Erbschaftssteuer bei Immobilien schnell erhebliche Summen erreichen. Gleichzeitig beinhaltet das Gesetz verschiedene Vergünstigungen.

Foto weißes Einfamilienhaus Erbschaft Familienheim

Steuerfreiheit beim Familienheim

Ein besonders wertvoller Steuervorteil ist die Steuerfreistellung für das sogenannte Familienheim. Erbt ein/-e Ehegatte/-in oder eingetragene/-r Lebenspartner/-in die selbst genutzte Immobilie einer verstorbenen Person, bleibt diese vollständig erbschaftssteuerfrei, und zwar unabhängig vom Wert der Immobilie. Voraussetzung ist, dass der Erbe bzw. die Erbin das Haus unverzüglich selbst bewohnt und mindestens zehn Jahre darin lebt. Kinder und Stiefkinder profitieren ebenfalls von dieser Regelung, allerdings nur bei einer Wohnfläche von maximal 200 Quadratmetern.

Steuervergünstigung für vermietete Immobilien nach § 13d ErbStG

Nach Paragraf 13d ErbStG können Erben bzw. Erbinnen von vermieteten Immobilien eine Steuervergünstigung erhalten. Statt des vollen Verkehrswerts werden lediglich 90 Prozent des Immobilienwerts für die Berechnung der Erbschaftssteuer angesetzt. Folgende Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein:

  • Die Immobilie muss im Inland, in der EU oder im EWR gelegen sein.
  • Die Immobilie muss zu Wohnzwecken vermietet sein, gewerbliche Nutzung ist ausgeschlossen.
  • Die Immobilie darf nicht dem Betriebsvermögen zuzurechnen sein.

Eine Mindestnutzungsdauer nach dem Erbfall ist zwar nicht explizit vorgeschrieben, jedoch empfiehlt sich die Fortführung der Vermietung, um Rückforderungen zu vermeiden.

Die Erbschaftssteuer bei Immobilien entsteht auch dann, wenn dem Erben/ der Erbin kein Bargeld zur Verfügung steht. Das Finanzamt berechnet die Steuer auf Basis des festgestellten Grundbesitzwerts unabhängig davon, ob Geldmittel im Nachlass vorhanden sind oder nicht. Wenn du also ein Haus erbst, aber kein Barvermögen hast, musst du die Steuerschuld dennoch begleichen.

Wann entfällt die Erbschaftssteuer bei Immobilien?

Die Erbschaftssteuer bei Immobilien entfällt, wenn der Wert des geerbten Objekts den persönlichen Freibetrag nicht überschreitet, wenn es sich um ein selbst genutztes Familienheim handelt oder wenn eine Befreiungsregelung greift. Voraussetzung ist stets die zehnjährige Selbstnutzung.

Wie werden Immobilien für die Erbschaftssteuer bewertet?

Die Höhe der Erbschaftssteuer bei Immobilien hängt maßgeblich davon ab, wie das Finanzamt den Wert der geerbten Immobilie ermittelt. Für die Immobilienbewertung kennt das Bewertungsgesetz drei anerkannte Verfahren, die je nach Art und Nutzung der Immobilie angewendet werden:

  1. Vergleichswertverfahren: Das Vergleichswertverfahren orientiert sich an tatsächlich erzielten Kaufpreisen vergleichbarer Immobilien in der gleichen Lage und mit ähnlichen Merkmalen. Es wird vor allem bei Eigentumswohnungen und Einfamilienhäusern eingesetzt, für die ausreichend Vergleichsdaten vorliegen.

  2. Ertragswertverfahren: Das Ertragswertverfahren berechnet den Immobilienwert anhand der nachhaltig erzielbaren Nettomieteinnahmen und des Liegenschaftszinssatzes. Es findet überwiegend bei Mehrfamilienhäusern und gewerblich genutzten Objekten eine Anwendung.

  3. Sachwertverfahren: Das Sachwertverfahren ermittelt den Immobilienwert auf Basis der Herstellungskosten des Gebäudes zuzüglich des Bodenwerts, bereinigt um Altersabschläge. Es kommt zum Einsatz, wenn weder Vergleichswerte noch ausreichende Ertragsdaten vorliegen.

Wann bleibt ein geerbtes Haus steuerfrei?

Ein geerbtes Haus muss nicht zwangsläufig die Zahlung der Erbschaftssteuer auslösen. Es gibt mehrere Konstellationen, in denen das Erbe ganz oder teilweise steuerfrei bleibt:

  • Selbstnutzung durch Ehepartner/-in: Zieht der/-die überlebende Ehegatte/-in oder eingetragene/-r Lebenspartner/-in unverzüglich in das geerbte Familienheim ein und nutzt es mindestens zehn Jahre als Hauptwohnsitz, entfällt die Erbschaftssteuer vollständig, unabhängig vom Wert der Immobilie.

  • Selbstnutzung durch Kinder: Auch Kinder und Stiefkinder können ein geerbtes Haus steuerfrei erhalten, wenn sie es selbst bewohnen. Allerdings gilt hier eine Wohnflächenregelung: Die Steuerbefreiung greift nur für Wohnflächen bis maximal 200 Quadratmeter. Der übersteigende Teil wird anteilig besteuert.

  • Einhaltung der Mindestnutzungsdauer von zehn Jahren: Die Steuerbefreiung beim selbst genutzten Familienheim setzt voraus, dass die Mindestnutzungsdauer von zehn Jahren eingehalten wird. Wer die Immobilie innerhalb dieses Zeitraums verkauft, vermietet oder anderweitig aufgibt, verliert die Steuerbefreiung rückwirkend.

  • Gemeinnützige Nutzung: Wird eine geerbte Immobilie für gemeinnützige Zwecke genutzt oder an eine anerkannte gemeinnützige Organisation übertragen, kann eine vollständige Befreiung von der Erbschaftssteuer eintreten. Voraussetzung ist, dass die gemeinnützige Zweckbindung dauerhaft nachgewiesen werden kann.

  • Steuerbefreiung durch Schenkung zu Lebzeiten: Überträgt der/-die Erblasser/-in die Immobilie bereits zu Lebzeiten im Wege der Schenkung, kann die spätere Erbschaftssteuer vermieden oder reduziert werden. Da der Freibetrag alle zehn Jahre neu greift, lässt sich so bei langfristiger Planung der Steuerwert des Erbes nachhaltig reduzieren.

Steuerfrei bei Selbstnutzung der geerbten Immobilie?

Wenn du das geerbte Haus oder die geerbte Wohnung unmittelbar selbst beziehst und mindestens zehn Jahre als Hauptwohnsitz nutzt, bist du von der Erbschaftssteuer befreit. Bei Kindern gilt die Befreiung jedoch nur für Wohnflächen bis 200 Quadratmeter, bei Ehegatten/-innen gibt es keine Wertbegrenzung.

Erbschaftssteuer bei Immobilien: So vermeidest du typische Fehler

Bei der Erbschaftssteuer für Immobilien können selbst gut gemeinte Entscheidungen teuer werden. Wenn du typische Stolperfallen kennst, kannst du rechtzeitig gegensteuern und bares Geld sparen.

  • 1.

    Fehler 1: Auszug aus dem Familienheim innerhalb von zehn Jahren

    Wer das geerbte Familienheim vorzeitig aufgibt, etwa durch Verkauf, Vermietung oder Umzug in ein Pflegeheim, verliert die Steuerbefreiung rückwirkend. Das Finanzamt setzt die Erbschaftssteuer nachträglich fest, was oft zu erheblichen Nachzahlungen führt. Ausnahmen gelten nur bei objektiven Hinderungsgründen wie schwerer Pflegebedürftigkeit.

  • 2.

    Fehler 2: Versäumte Frist für die Steuererklärung

    Nach einem Erbfall ist das Finanzamt innerhalb von drei Monaten zu benachrichtigen. Wenn du diese Frist versäumst, riskierst du Säumniszuschläge und im schlimmsten Fall den Vorwurf der Steuerhinterziehung. Auch wenn du glaubst, dass keine Erbschaftssteuer anfällt, solltest du die Anzeigepflicht ernst nehmen und im Zweifelsfall eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater konsultieren.

  • 3.

    Fehler 3: Falsche oder fehlende Immobilienbewertung

    Das Finanzamt setzt den Grundbesitzwert häufig zu hoch an, insbesondere, wenn es auf pauschale Bewertungsverfahren zurückgreift. Erbende haben das Recht, ein qualifiziertes Gutachten durch anerkannte Sachverständige vorzulegen, um einen niedrigeren Verkehrswert nachzuweisen.

  • 4.

    Fehler 4: Keine Nutzung der Zehn-Jahres-Regelung bei Schenkungen

    Viele Erbende unterschätzen, wie wirkungsvoll die steuerfreie Vermögensübertragung durch Schenkungen alle zehn Jahre ist. Wer nicht rechtzeitig mit der Planung beginnt, verschenkt wertvolle Steueroptimierungspotenziale. Kombiniert mit dem Nießbrauchvorbehalt kannst du den steuerlich relevanten Wert einer Immobilie erheblich reduzieren.

  • 5.

    Fehler 5: Übersehene Vergünstigung für vermietete Immobilien

    Die 10-prozentige Wertminderung nach § 13d ErbStG für vermietete Wohnimmobilien wird von vielen Erben/-innen nicht beantragt, weil sie schlicht nicht bekannt ist. Dabei kann dieser Abschlag gerade bei hochwertigem Immobilienvermögen die Steuerlast spürbar senken.

  • 6.

    Fehlende Nachlassplanung zu Lebzeiten

    Der häufigste und folgenschwerste Fehler ist das vollständige Fehlen einer Erbschafts- und Nachlassplanung. Wenn du keine Vorsorge triffst, überlässt du eine mögliche Steueroptimierung dem Zufall. Mit einem Erbvertrag, gezielten Schenkungen und einer durchdachten Güterstandsregelung kannst du die Erbschaftssteuer legal und erheblich reduzieren.

Beim Erben von Immobilien entstehen häufig Fragen zu Steuern, Finanzierung oder Verkauf. Baufi24 unterstützt dich bei allen Fragen rund um Immobilienfinanzierung und Immobilienentscheidungen. Dazu gehört auch die Beratung bei einer Anschlussfinanzierung, der Immobilienbewertung oder der Finanzierung einer geerbten Immobilie. Fordere jetzt einfach ein kostenloses Finanzierungsangebot bzw. eine Beratung an.

Häufig gestellte Fragen: Wie hoch ist die Erbschaftssteuer?

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