Es gibt drei wesentliche Arten von Vorkaufsrechten, die beim Immobilienkauf relevant sein können und die wir im Folgenden näher erläutern werden:
- Schuldrechtliches Vorkaufsrecht
- Dingliches Vorkaufsrecht
- Gesetzliches Vorkaufsrecht
Schuldrechtliches Vorkaufsrecht
Das schuldrechtliche Vorkaufsrecht entsteht durch eine vertragliche Vereinbarung zwischen zwei Parteien, häufig zwischen Eigentümer/-in und einer bestimmten Person oder Institution. Es ist rein zivilrechtlicher Natur und wird nicht automatisch im Grundbuch eingetragen. Ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht ist nur wirksam, wenn es im Kaufvertrag einer Immobilie berücksichtigt wird. Es ist also ein Vorkaufsrecht ohne Grundbucheintrag, das somit leicht übersehen werden kann.
Ein mögliches Beispiel sieht wie folgt aus: Eine Eigentümerin vereinbart mit ihrem langjährigen Mieter ein schuldrechtliches Vorkaufsrecht. Wenn die Immobilie verkauft werden soll, muss der Mieter vorab informiert werden und kann zu den gleichen Konditionen kaufen.
Dingliches Vorkaufsrecht
Ein dingliches Vorkaufsrecht wird im Grundbuch eingetragen und wirkt gegenüber jeder Dritten Partei. Das bedeutet, dass egal, wer das Haus oder Grundstück kaufen möchte, die berechtigte Person das Kaufangebot annehmen und anstelle der dritten Person kaufen kann. Dieses Vorkaufsrecht im Grundbuch bietet eine besonders starke Absicherung und sollte von Kaufinteressierten im Vorfeld unbedingt geprüft werden
Ein Beispiel für ein dingliches Vorkaufsrecht sieht wie folgt aus: Eltern tragen für ihr Kind ein dingliches Vorkaufsrecht am Haus ein. Möchte das Kind später das Haus kaufen, kann es dieses Recht nutzen. Das gilt selbst unter der Voraussetzung, dass jemand anderes bereits Kaufinteresse gezeigt hat.
Gesetzliches Vorkaufsrecht
Ein gesetzliches Vorkaufsrecht entsteht nicht durch Vertrag, sondern ist im Gesetz verankert. Besonders bekannt ist das Vorkaufsrecht von Gemeinden beim Verkauf von Grundstücken in bestimmten Gebieten. Ein typisches gesetzliches Vorkaufsrecht am Grundstück besteht, wenn eine Gemeinde ein öffentliches Interesse verfolgt, zum Beispiel zur Stadtentwicklung oder zum Schutz von Sozialmietwohnungen. Wird ein Grundstück zum Beispiel innerhalb eines Sanierungsgebietes verkauft, kann die Stadt ihr gesetzliches Vorkaufsrecht ausüben und anstelle des Käufers bzw. der Käuferin den Vertrag übernehmen.