Grundsätzlich unterscheidet das deutsche Recht nicht nach dem Verwandtschaftsverhältnis, sondern nach dem Sachverhalt. Zwar gibt es rechtliche Ausnahmen bei der Schenkungs- oder Erbschaftssteuer – hier kommt es auf das verwandtschaftliche Verhältnis an, wie hoch der Freibetrag ist – dies entfällt jedoch bei der Vergabe eines Kredites. Das heißt, wird ein Darlehen gar nicht oder nur sehr gering verzinst, entsteht hieraus ein geldwerter Vorteil für den Kreditnehmer. Dies ist dann einer Schenkung gleichzusetzen und je nach Verwandtschaftsverhältnis sowie Höhe der Zinsersparnis kann hier sogar eine steuerpflichtige Schenkung entstehen.
Gerade eine Schenkung unter Freunden oder Lebenspartnern kann dann zum Bumerang werden. Wird beispielsweise Kapital zum Erwerb eines Hauses ohne Zins an einen Lebenspartner gegeben, so ist es möglich, dass das Finanzamt einen Steuerbescheid erlässt, selbst wenn beide Partner dort gewohnt haben. Doch inzwischen neigen auch Gerichte nicht immer dazu, gleich eine Bereicherungsabsicht beim Beschenkten zu unterstellen. Natürlich kann man grundsätzlich der Auffassung sein, dass eine Schenkung nur unter den handelnden Personen bekannt ist. In der Praxis hat sich jedoch gezeigt, dass dies auch Sprengstoff birgt, denn gehen die beiden Partner getrennte Wege und ein Konflikt flammt auf, droht eine Benachrichtigung des Finanzamtes.