Während der Flächennutzungsplan das „Ob“ regelt, gibt der Bebauungsplan Auskunft über das „Wie“. Der Bebauungsplan ist bei der Gemeinde einsehbar und beinhaltet die detaillierten Vorschriften zur möglichen Bebauung eines Gebietes oder Teilgebietes. So ist dort beispielsweise festgelegt, welche Form das Dach haben muss, welche Bauweisen oder wie viele Geschosse möglich sind usw. Seinen Plan verwirklichen darf der Bauherr nur, wenn das Gebäude den Vorgaben des Bebauungsplans entspricht und eine Erschließung des Grundstücks sichergestellt ist. Für die Erschließung ist die Gemeinde zuständig. Die Erschließungskosten dafür werden auf den Eigentümer umgelegt.
Jedoch liegen nicht für alle Grundstücke Bebauungspläne vor. Oft erstellt die Gemeinde solche erst für Neubau- oder Gewerbegebiete – für Grundstücke in Altbaugebieten oder Baulücken hingegen häufig nicht. Es gilt dann das Baugesetzbuch (§ 34) , das die allgemeine Zulässigkeit von Bauvorhaben innerhalb geschlossener Ortschaften regelt. Darin ist bestimmt, dass ein Bauvorhaben zulässig ist, wenn sich das Objekt „in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist“.
Bebauungen außerhalb geschlossener Ortschaften sind meist nur in Ausnahmefällen möglich. Der Interessent kann jedoch eine Einzelgenehmigung beantragen und mit etwas Glück die Zustimmung der Gemeinde erhalten.