Grundsätzlich hat der Verkäufer ein Sonderkündigungsrecht, da sich das zu finanzierende Objekt nicht mehr in seinem Eigentum befindet und das gegebenenfalls bestehende Finanzierungsrisiko vom zukünftigen Eigentümer getragen wird. Damit fällt die Vertragsgrundlage für den Fortbestand des ursprünglichen Darlehensvertrags weg. Wenn das Sonderkündigungsrecht wahrgenommen wird, so kann dies finanzielle Auswirkungen haben, die von der Länge der Sollzinsbindung abhängen. Beträgt die Laufzeit bereits mehr als zehn Jahre, so ist eine Kündigung des Vertrages ohne finanzielle Folgen möglich. Der Verkäufer läuft nicht in die Gefahr, dem Kreditgeber eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen. Diese Vorfälligkeitsentschädigung verlangt die Bank jedoch, falls der Zehnjahreszeitraum unterschritten wird.
Eine Vorfälligkeitsentschädigung steht gleichbedeutend für den entgangenen kalkulierten Zinsgewinn aus dem Kreditvertrag. Je nach Laufzeit und Konditionen können hier schon mehrere Tausend Euro zusammenkommen. Wenn möglich, sollte dies bereits auf den Verkaufspreis aufgeschlagen werden.