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Baufinanzierung und Gebühren

Welche Gebühren bei der Baufinanzierung sind zulässig und welche sind es nicht: Fakten im Überblick

Das Wichtigste in Kürze

Gebühren bei der Baufinanzierung: Es gibt verschiedene Gebühren, die zulässig sind, andere sind es nicht. 

Eine Unterscheidung lässt sich hier treffen: Wenn Tätigkeiten im eigenen Interesse der Bank liegen, so dürfen normalerweise keine Entgelte verlangt werden.

In diesem Artikel:

Ausfertigung von Löschungsbewilligungen

Eine Gebühr für die Ausfertigung der Löschungsbewilligung für eine Hypothek oder Grundschuld ist unzulässig, da Finanzinstitute aufgrund ihrer Stellung und damit per Gesetz verpflichtet dazu sind, müssen die Belege hierfür erstellt und ausgehändigt werden. Auch dürfen Banken dies nicht gesondert im Darlehensvertrag als Leistung ausweisen. In der Regel fallen bei diesem Vorgang aber trotzdem Gebühren an, wenn ein Notar bei Grundstücksgeschäften beauftragt werden muss. Diese externen Gebühren darf das Geldinstitut natürlich weitergeben. 

Einrichten und Führen eines Darlehenskontos

Da im Zusammenhang mit einem Finanzierungsdarlehen auch ein Darlehenskonto eingerichtet wird, darf das Finanzinstitut für diese Dienstleistung im eigenen Interesse keine Gebühren erheben. Dies ist bereits im Leistungspaket der Bank enthalten. Diese Regelung gilt auch für Bausparkassen.

Bearbeitungsgebühr, wenn kein Vertrag zustande kommt

Hat sich der Kunde für ein Angebot einer anderen Bank entschieden und ist noch keine Vertragsunterschrift erfolgt, so dürfen Banken keine Rechnung für ihre bereits geleistete Angebotsarbeit stellen. Es gehört zum Risiko eines potenziellen Kreditgebers, dass ein anderer Geldgeber den Zuschlag erhält.

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In diesem Artikel:

Löschung der Baufinanzierung bei Umschuldung

Für diesen Vorgang dürfen keine Gebühren erhoben werden, da dies zu den Grundpflichten einer Bank gehört. Sobald das Geld bei der Bank zum Zweck der Umschuldung eingegangen ist, muss sie zudem die Kreditsicherheiten wieder zur Verfügung stellen, damit die neue Bank die Sicherheit übernehmen kann - und eine Löschung veranlassen.

Bearbeitungsgebühren für Darlehen/Schätz– und Besichtigungskosten

Grundsätzlich darf ein Kreditinstitut für diese Art der Prüfung und Bearbeitung keine pauschalen Gebühren erheben. Die Bank ist ausschließlich im eigenen Interesse tätig. Schließlich ist die Bonitätsprüfung und die Einschätzung der Sicherheiten (Haus, Wertpapiere o.ä.) eine Tätigkeit, die der Werthaltigkeit ihrer Investition gilt. Entsteht allerdings ein Mehraufwand bei der Bearbeitung, beispielsweise, weil das zu finanzierende Gebäude im Ausland liegt, dürfte eine Bearbeitungsgebühr möglich sein. Insoweit sollten Kunden auch immer nach einem Leistungskatalog fragen und sich erkundigen, in welchen Fällen eine Bearbeitungsgebühr anfallen würde.

Bereitstellungszinsen

Kreditinstitute dürfen grundsätzlich Gebühren erheben, wenn zwischen der Darlehenszusage und dem Abrufen des Geldes Zeit verstreicht. Dies wird auch häufig von den Banken wahrgenommen, wobei es unterschiedliche Fristen gibt, nach denen die Zinsen anfallen.

Vorfälligkeitsentschädigung bei Darlehenskündigung

Falls der Kreditnehmer vor Ablauf der Zehn-Jahres-Frist (dies gilt auch für Verträge, die weniger als zehn Jahre laufen) kündigt, fällt eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung an. Diese ist gemäß den Verlusten des Kreditinstitutes durch die vorzeitige Kündigung zu entrichten. Nimmt der Kunde das Darlehen gar nicht ab, so hat die Bank auch in diesem Fall das Recht, eine Entschädigung für den entgangenen Gewinn zu verlangen. Daher sollte jeder Verbraucher eine vorschnelle Unterschrift unter einen Kreditantrag vermeiden.

Abschlussgebühren bei Bausparkassen

Auf den ersten Blick sieht es so aus, dass Bausparkassen im eigenen Interesse agieren, ähnlich wie Banken, die ja keine Gebühren hierfür erheben dürfen; doch weit gefehlt. Die Gebühr ist zulässig. Gerichte räumen zwar ein, dass hier Kosten ausgelagert werden, jedoch zum Wohle der Bausparer. Denn wer bauspart, ist Teil einer Solidargemeinschaft, je mehr Kunden die Bausparkasse gewinnt, desto schneller geht die Zuteilung vonstatten. Es ist daher im Sinn der Bauspargemeinschaft, möglichst viele Kunden zu gewinnen, so der Bundesgerichtshof. Daher ist eine Abschlussgebühr im Bauspargeschäft auch erlaubt. 

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