Eine Antragstellung erfolgt beim entsprechenden Fachbereich größerer Städte oder beim Bürgermeister kleinerer Orte. Allerdings hat inzwischen nicht mehr jede Kommune eine Baumschutzsatzung. Einige Kommunen verzichten darauf, eine entsprechende Abklärung ist daher zunächst von Vorteil. Im Antrag muss die genaue Bezeichnung des Baumes oder des Gehölzes (Strauch) erfolgen. Wichtig ist auch die Beschreibung etwaiger Einschränkungen, die einen weiteren Bestand unzumutbar machen, wie starker Schattenwurf, Schädlingsbefall oder Wurzelsprengungen in Mauerwerk oder Boden, die zur Gefahr werden. Es empfiehlt sich außerdem, ein Foto des Gewächses beizulegen. Häufig findet auch eine Begehung des Grundstücks statt, bei dem ein Mitarbeiter der Kommune die Sachlage beurteilt. Erst wenn eine Zustimmung zur Fällung vorliegt, darf der Grundstückseigentümer tätig werden. Hält er sich nicht daran, so kann ein Bußgeld angeordnet werden. Dies kann im Extremfall mehrere Tausend Euro betragen. Doch auch wer ein Gehölz stark zurückschneidet und so verändert, muss mit einem Bußgeld rechnen. Für die Antragstellung und Prüfung der Sachlage fällt dagegen nur eine geringe Gebühr an. Ist man sich mit der Kommune einig, greifen bestimmte Auflagen. So muss der Eigentümer für den Verlust des Gewächses Ersatz schaffen. Das Ersatzgewächs muss dann nicht selten auch bestimmten Kriterien genügend. Kommunen bevorzugen häufig eine Bepflanzung mit heimischen Bäumen und Gehölzen. Diese müssen dabei aber nicht zwingend am gleichen Standort wie das Vorgängergewächs stehen. Hier reicht meist eine Bepflanzung auf einem selbst gewählten Standort auf dem Grundstück aus.
Bußgeld Baumschutzsatzung
Grundstück: Bei Verstößen gegen die Baumschutzsatzung drohen Bußgelder.