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02.01.2010 - Baufinanzierung
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Wärme aus Erneuerbaren Energien ist Pflicht

Am 1. Januar 2009 ist das Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) in Kraft getreten. Hauseigentümer neuer Gebäude sind damit verpflichtet, den Wärmeenergiebedarf ihrer Immobilie anteilig mit Erneuerbaren Energien zu decken. Dies soll dazu beitragen, den Ausstoß klimaschädlicher Treibhausgase zu verringern.

Das Gesetz schreibt vor, dass spätestens bis 2020 14 Prozent der Wärme in Deutschland aus regenerativen Energien stammen muss. Es betrifft alle Eigentümer von neuen Gebäuden, die nach dem 31.12.2008 fertiggestellt werden, egal ob Privatleute, Unternehmen oder den Staat. Für bereits bestehende Häuser gilt die Verpflichtung nicht. Ebenso fallen Häuser aus der Regelung heraus, für die der Bauherr noch im Jahr 2008 einen Bauantrag oder eine Bauanzeige gestellt hat, auch wenn der Baubeginn noch aussteht. Außerdem hat der Gesetzgeber weitere Ausnahmen festgelegt – so kann ein Hauseigentümer von der Pflicht befreit werden, wenn

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  • die Nutzung von Erneuerbaren Energien technisch unmöglich ist,
  • es für ihn finanziell unzumutbar ist, regenerative Energiequellen einzusetzen
  • es sich um Gebäude handelt, bei dem der Einsatz Erneuerbarer Energien nicht sinnvoll ist wie beispielsweise Treibhäuser, Häuser mit einer geringeren Nutzfläche von weniger als 50 m², bestimmte Betriebsgebäude, Gotteshäuser, unterirdische Bauten oder Zelte.

Maßnahmen
Um dem Gesetz zu entsprechen, können sich Hauseigentümer für solare Strahlungsenergie, Biomasse, Geothermie und Umweltwärme entscheiden. Dabei ist vorgeschrieben, zu welchem Anteil am gesamten Wärmeenergiebedarf erneuerbare Energie zugemischt werden muss. Die Höhe des Anteils hängt davon ab, welche Energiequelle zum Einsatz kommt.
Wer Solarwärme nutzen möchte, muss pro m² beheizter Fläche mindestens 0,04 m² Kollektorfläche anbringen, bei einem Haus von 100 qm² Wohnfläche betrüge die Größe des Sonnenkollektors also 4 m², was 15 Prozent der benötigten Wärmeenergie entspricht. Wählt der Eigentümer gasförmige Biomasse als Energieform, muss er mehr als 30 Prozent seines Wärmebedarfs hieraus decken. Bei Anlagen, die mit flüssiger sowie fester Biomasse, Geothermie oder Umweltwärme betrieben werden, beträgt der Pflichtanteil am Gesamtverbrauch 50 Prozent.

Ersatzmaßnahmen
Hauseigentümer, die nicht auf erneuerbare Energie setzen wollen, können Ersatzmaßnahmen durchführen, wenn sie damit eine deutliche Verbesserung der Energieeffizienz des Gebäudes erreichen. Möglich ist dabei zum einen die Nutzung von Energie aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen. Der Bauherr kann aber ersatzweise sein Gebäude auch so dämmen, dass der Energiebedarf des Hauses um 15 Prozent unter den gesetzlichen Anforderungen liegt. Auch wenn er seine Wärme aus einem Nah- oder Fernwärmenetz bezieht, das teilweise mit Erneuerbaren Energien oder überwiegend auf Basis von Kraft-Wärmekopplung betrieben wird, erfüllt er die Anforderungen des Gesetzes.

Finanzielle Förderung
Der Staat stützt das neue Gesetz mit finanziellen Maßnahmen. Unter anderem wird das Marktanreizprogramm zur Förderungen von Erneuerbaren Energien fortgeführt und seine Mittel im Jahr 2009 auf rund 500 Millionen Euro aufgestockt. Gefördert werden Gebäudeeigentümer, die ihre Häuser freiwillig oder stärker als notwendig energetisch im Sinne des Klimaschutzes sanieren. Besitzer von seit dem 1. Januar 2009 errichteten Gebäuden können also nur dann Zuschüsse erhalten, wenn sie Maßnahmen ergreifen, die über die im EEWärmeG vorgeschriebenen hinausgehen. Vergeben werden die Mittel über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle BAFA. Nähere Informationen einschließlich der Antragsformulare sind im Internet verfügbar (www.bafa.de).

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