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19.04.2009 - Baufinanzierung
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Baufinanzierung - Riester Rente für das Eigenheim

Von Stephan Scharfenorth (Scha)

 Angesparte und geförderte Altersvorsorge kann zukünftig für eine selbst genutzte Immobilie verwendet werden. Anfang April hat sich das Kabinett auf einen Gesetzentwurf zum "Wohn-Riester" geeinigt. Im Sommer dieses Jahres wird das "Eigenheimrentengesetz" voraussichtlich verabschiedet und rückwirkend zum 1. Januar 2008 in Kraft treten.

Riester-Sparer können dann angesammelte Ersparnisse aus ihrem Vertrag komplett entnehmen und für die Finanzierung eines Eigenheims einsetzen. Sie erhöhen so ihr Eigenkapital und benötigen weniger Kredit. Auch für die Tilgung von Hypothekendarlehen können sie das Geld verwenden. Der Riester-Vertrag wird dann nicht mehr weiter bespart, sondern der Sparbeitrag zur Abzahlung des Kredits eingesetzt. Die Riester-Zulagen fließen dann als Sondertilgungen in den Darlehensvertrag. Derzeit erhalten Erwachsene, die mindestens vier Prozent ihres Bruttoeinkommens in einen Riester-Vertrag einzahlen, eine Zulage von 154 Euro im Jahr, für jedes Kind gibt es 185 Euro. Eine vierköpfige Familie könnte also 678 Euro jährlich als Sondertilgungen einsetzen. Ob diese neuen Regelungen auch bei bereits bestehenden Darlehensverträgen gelten werden, ist zur Zeit jedoch unklar.
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Außerdem neu: Neben den bisherigen Riester-Produkten - Rentenpolice, -Fonds und Bankssparplan - wird es ein neues zertifiziertes Riester-Produkt geben, das tilgungsfreie Darlehens- mit Bausparverträgen kombiniert. Die Bausparkassen stehen bereits in den Startlöchern und arbeiten an einem neuen Produkt. Auf die Bausparbeiträge wird es dann die Riesterzulagen geben.

Bislang darf ein Sparer sein Riester-Konto für den Eigenheimerwerb erst ab einem Guthaben von mindestens 10.000 Euro "plündern", ohne die staatliche Zulagen zu verlieren. Zudem muss er spätestens zwei Jahre nach der Entnahme mit der Rückzahlung des entnommenen Betrages beginnen und die Summe bis zum Renteneintritt komplett zurückgezahlt haben. Ansonsten verliert er seine Zulagen. Die neuen Regelungen sind also insgesamt wesentlich flexibler. Eine Pflicht zur Rückzahlung gibt es nicht. Nach der Entnahme läuft der alte Vertrag einfach weiter, auch wenn der Sparer nichts mehr einzahlt.

Allerdings müssen Wohn-Riester-Sparer im Rentenalter, ebenso wie andere Riester-Sparer auch, ihre Einnahmen aus der geförderten Altersvorsorge versteuern. Da sie aber ihre Ersparnisse für ein Eigenheim ausgeben, erhalten sie später keine und nur entsprechend geringe Auszahlungen aus dem Riester-Vertrag. Deshalb soll das Finanzamt für den Wohn-Riester-Sparer ein fiktives Konto, das so genannte "Wohnförderkonto", führen, auf dem die Tilgungsraten für die Immobilie mit jährlich zwei Prozent und die staatliche Förderungen aufsummiert werden. Bei Rentenbeginn wird berechnet, wie viel Steuern der Rentner auf diese Summe zahlen muss. Er kann entweder die anfallende Steuer über einen Zeitraum von bis zu 23 Jahren abstottern oder den Betrag auf einen Schlag bezahlen. Dafür gewährt der Fiskus ihm einen Steuernachlass von 30 Prozent, der Rentner muss also auf 70 Prozent des Betrags Einkommensteuer gemäß seines individuellen Steuersatzes zahlen.

Es ist zu begrüßen, dass der Staat, nach dem Wegfall der Eigenheimzulage, die Bildung von Wohneigentum nun wieder stärker fördern will. Experten sehen jedoch bei der Ausgestaltung des Förderkontos und der Berechnung enorme Probleme. Verbraucherschützer meinen, ein Schattenkonto, von dem man nichts abheben kann, aber auf das man nach 20 Jahren aber plötzlich Steuern zahlen muss, wirke auf Sparer abschreckend.
 
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