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22.04.2009 - Baufinanzierung
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Richter gegen Doppelbelastung von Bauherren

Von Eike Schulze (es)

 Richter des Niedersächsischen Finanzgerichtes wenden sich gegen die bundesdeutsche Praxis der Doppelbesteuerung bei Hausbau und Grundstückskauf aus einer Hand. Vielfach kommt es vor, dass Bauträger oder Bauunternehmen nicht nur den Hausbau abwickeln, sondern auch die Grundstücke beschaffen. Für die Vermittlung des Grundstücks werden häufig eigenständige Unternehmen beauftragt, an denen der Bauträger oder das Bauunternehmen beteiligt ist.

Bislang ist es so, dass beim Hausbau und Grundstückskauf aus einer Hand die Grunderwerbssteuer sowohl auf das Grundstück als auch auf das Haus oder die Eigentumswohnung anfallen. Hierbei kollidiert die Grunderwerbssteuer mit der Umsatzsteuer beim Hausbau, sodass eine Doppelbesteuerung anfällt. Abhilfe konnte der Bauherr nur schaffen, wenn er nachwies, dass der Grundstückskauf separat von dem Kaufvertrag erfolgte und somit kein einheitliches Vertragswerk vorlag. Allerdings war es immer noch möglich, dass das Finanzamt auch diese Beweisführung nicht anerkannte, insofern bot sie auch keinen absoluten Schutz vor der Grunderwerbssteuer auf das Gebäude. Auf der sicheren Seite waren nur Bauherren, die Verträge über den Kauf des Grundstücks und den Hausbau mit jeweils unterschiedlichen Anbietern abschlossen. Ob diese Praxis rechtens ist, wollen nun die Richter der Finanzgerichtes vor dem Europäischen Gerichtshof klären, denn ihrer Auffassung nach steht ihr das europäische Umsatzsteuer-Mehrfachbelastungsverbot entgegen.

Bei dem Fall, der vom Niedersächsischen Finanzgericht als Auslöser gewertet wurde, legte ein Ehepaar Widerspruch gegen einen Finanzamtsbescheid ein, demzufolge der Bau eines Einfamilienhauses und der Kauf des Grundstücks als ein Vertragsgegenstand angesehen wurde und das Paar auf die volle Summe, rund 270.000 Euro, die Grunderwerbssteuer entrichten sollte. Die Eheleute erhielten somit eine Zahlungsaufforderung über rund 9.500 Euro. Bislang galten für die Festsetzung der Grunderwerbssteuer Urteile des Bundesfinanzgerichtes und des Bundesverfassungsgerichtes als maßgeblich. Die Richter des 7. Senates des Finanzgerichtes hingegen bewerteten diese Besteuerungspraxis als einen unzulässigen "Belastungscocktail". Die doppelte Steuerbelastung mit der Grunderwerbssteuer und der Umsatzsteuer auf die Bauleistungen stelle einen Verstoß gegen das Gebot des Art. 401 der Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie (Richtlinie 2006/112 EG des Rates v. 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem) und seiner Vorgängervorschriften dar. Aus diesen folgt, dass umsatzsteuerliche Mehrfachbelastungen zu vermeiden sind. Eine Grunderwerbsteuer auf die Bauleistungen wirke jedoch wie eine zusätzliche "Sonderumsatzsteuer". (Niedersächsisches Finanzgericht, Beschluss v. 2.4.2008, 7 K 333/06)

Schnell handeln
Für Häuslebauer hat diese Bewertung durch das Niedersächsische Finanzgericht positive Auswirkungen. Nach Schätzungen sind etwa 40 Prozent der Bauherren von dieser Regelung, bei der ein einheitliches Vertragswerk zur Doppelbesteuerung führt, betroffen. Gehören Sie dazu, sollten Sie schnell handeln. Haben Sie einen Grunderwerbsteuerbescheid erhalten, demzufolge Sie aufgrund eines einheitlichen Leistungsgegenstand mit Bauleistungen Grunderwerbssteuer zahlen sollen, so können Sie bis einen Monat nach dessen Erhalt im Rahmen der Rechtsbehelfsfrist einen Widerspruch einreichen und so die Steuerfestsetzung anfechten. Wahrscheinlich werden Finanzämter durch den Vorlagebeschlusses beim Europäischen Gerichtshof (das Aktenzeichen ist noch nicht bekannt) den Antrag nach § 363 Abgabenordnung (AO) ruhen lassen. Soweit bereits ein Klageverfahren läuft, kommt eine Aussetzung nach § 74 Finanzgerichtsordnung (FGO) in Betracht.

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