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24.04.2009 - Baufinanzierung
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Pfusch bei Schwarzarbeit

Von Stephan Scharfenorth (Scha)

 Trotz der Tatsache, dass Schwarzarbeit verboten ist, urteilte der Bundesgerichtshof bezüglich eines Falls mangelhafter Bauausführung zu Gunsten der Bauherren. Damit haben Bauherren die Möglichkeit, auch gegen einen Schwarzarbeiter Gewährleistungsansprüche durchzusetzen.

Es kommt also zukünftig nicht darauf an, ob eine ordnungsgemäße Rechnung ausgestellt wird. Auch ohne Rechnung hat der Auftraggeber einen Schadensersatzanspruch, wenn beide Vertragsparteien verbotenerweise eine Vereinbarung über Schwarzarbeit treffen. Das Urteil bezieht sich zum einen auf Messfehler, die ein Ingenieur zu vertreten hatte, und in einem anderen Fall auf Schäden, die durch eine undichte Terrasse entstanden (Az.: Bundesgerichtshof (GH) VII ZR 42/07 u. VII ZR 140/07, Urteil vom 24.04.2008). Im ersten Fall hatte ein Ehepaar den einen Ingenieur auf Schadensersatz in Höhe von rund 30.000 Euro verklagt, da das Haus falsch platziert war und so umfangreiche Umbaumaßnahmen notwendig waren. Der Ingenieur wies zunächst einen möglichen Schadensersatzanspruch mit dem Hinweis auf seine Schwarzarbeit zurück. Im zweiten Fall sollte ein Handwerker eine Terrasse mit Holz auslegen und diese abdichten. Dies tat er nur unzureichend, so dass eine darunter liegende Einliegerwohnung durch eindringendes Wasser beschädigt wurde. In beiden Fällen sind somit erhebliche Schäden entstanden.
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Mit seinen Entscheidungen trägt das BGH den besonderen Verhältnissen am Bau Rechnung. Es sieht einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn Handwerker oder Ingenieure Pfusch am Bau verrichten und sich aufgrund einer fehlenden Rechnung um Schadensersatzforderungen drücken können. Die Folge wäre, dass der Bauherr mit den fehlerhaften Arbeiten alleine gelassen würde. Auch eine Rückabwicklung des Geschäfts, also die Erstattung des vereinbarten Arbeitsentgeltes durch den Dienstleister, komme nicht in Frage, da es sich um Schäden handele, die der Bauherr nicht selbst beheben könne. Normalerweise stünde dem Auftraggeber in solchen Fällen kein Schadensersatz- oder Nachbesserungsanspruch zu. Ist der Schwarzarbeiter aufgrund seines Berufs jedoch berechtigt, Baudienstleistungen auszuführen, so muss er nach Auffassung des Gerichts die gleiche Sorgfalt walten lassen wie bei einem regulären Auftrag, ansonsten ist er für seine Fehlleistungen haftbar.

Bevor jetzt viele Bauherren zu sehr jubeln - einen Freibrief für erfolgreiche Gerichtsverhandlungen stellen diese Urteile nicht dar. Sind jedoch durch den Pfusch am Bau hohe Folgekosten entstanden, so hat der Auftraggeber nun gute Aussichten einen Schadensersatzanspruch durchzusetzen. Bedacht werden muss jedoch auch Folgendes: Beauftragt ein privater Bauherr ein Bauunternehmen, einen Architekten, Ingenieur oder Handwerker damit, eine Leistung schwarz für ihn zu erbringen und lässt sich erwischen, so muss er eine Geldbuße zahlen. Diese kann durchaus bis zu 500 Euro betragen. Da die Behörden Baustellen immer intensiver kontrollieren, wurden alleine in Niedersachsen innerhalb von einigen Tagen mehr als 300 Fälle von Schwarzarbeit am Bau aufgedeckt. Insoweit warnen auch Haus- und Gundbesitzervereinigungen vor dem verbotenen Geschäft. Keine Schwarzarbeit liegt vor, wenn ein Bauherr beispielsweise seinen Lebenspartner, Verwandte oder Nachbarn um Hilfe bittet und diesen im Gegenzug eine geringe Entlohnung zahlt.
 
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