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27.08.2011 - Baufinanzierung
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Neue Regelung bei Umzugskosten

Umzüge können ganz schön ins Geld gehen. Nicht selten sind dann einige Tausend Euro fällig, gerade wenn es sich um einen Familienhaushalt handelt. Doch nun gibt es seit dem 1. August eine steuerliche Neuregelung, die höhere Pauschalen zulässt. Unterschieden werden muss dabei allerdings zwischen beruflich bedingten und privaten Umzügen.

Die höheren Pauschalen bei Umzügen sind die Folge, dass immer mehr Deutsche ein bewegtes Arbeitsleben haben. So sind berufsbedingte Umzüge keine Seltenheit, aber auch ein privater Tapetenwechsel geschieht immer öfter. Diesem Umstand wollte der Gesetzgeber Rechnung tragen und so die finanziellen Belastungen, die hieraus resultieren, abmildern. 
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Die höchsten Sätze, die bei einem Wohnungswechsel abzuziehen sind, gelten bei  einem berufsbedingten Wohnortwechsel. Unter dem Begriff „berufsbedingt“ versteht der Gesetzgeber zwei verschiedene Varianten des Umzugs: erstens bei Wechsel des Arbeitgebers in eine andere Region und bei innerbetrieblichen Versetzungen, zweitens einen Umzug, der den Weg zu Arbeit erheblich verkürzt. Eine „erhebliche Verkürzung“ bedeutet, dass der Weg zur Arbeit und zurück sich um mindestens eine Stunde reduziert. Ausnahmen davon gibt es, wenn der Arbeitnehmer zwar nur eine geringere Zeitersparnis hat, er aber aufgrund von Bereitschaftsdiensten häufiger seinen Arbeitsplatz aufsuchen muss. Außerdem gilt die Regelung für die Auflösung einer doppelten Haushaltsführung. Freiberufler sind Arbeitnehmern gleichgestellt, wenn beispielsweise ein wichtiger Kunde oder Mandant in eine andere Region zieht und sie den Wohnort entsprechend verlagern.

Absetzen lassen sich viele Kosten, die für den Umzug anfallen, so der Transport von Möbeln, die Maklercourtage für das neue Zuhause, aber auch die Fahrten zu Besichtigungsterminen, Mietkosten für die alte Wohnung und nicht zuletzt auch Nachhilfestunden für Kinder, damit diese an der neuen Schule keine Schwierigkeiten haben. Allerdings: Es können nicht all Kosten angerechnet werden. Es gelten Obergrenzen für Alleinstehende von 642 Euro und bei Verheirateten von 1.283 Euro, für jede weitere Person von 283 Euro. Hinzukommen Nachhilfestunden bis zu einer Höhe von 1.617 Euro. Arbeiten beide Ehepartner und haben die gleichen berufsbedingten Vorteile vom Umzug, so erhöht sich damit entsprechend die Anrechenbarkeit der Umzugskosten. Im Einzelfall können auch die tatsächlichen Kosten angesetzt werden, wenn die Umziehenden beispielsweise aufgrund des Zuschnitts der neuen Wohnung neue Einrichtungsgegenstände angeschaffen  müssen. Hier gilt jedoch das Prinzip: Angerechnet werden kann nur das, was auch aus rein beruflich Gründen gekauft werden musste.

Doch auch wer privat umzieht, kann Kosten steuerlich berücksichtigen. Dies gilt für die haushaltsnahen Dienstleistungen wie Möbeltransport oder Handwerke. Hierfür gelten aber Voraussetzungen: So muss der Dienstleister oder Handwerker  eine Rechnung ausgestellen, und die Kosten dürfen nicht in bar gezahlt werden. Der Arbeitnehmer muss also eine Überweisung vornehmen oder sich die anfallende Rechnung von seinem Konto abbuchen lassen. Auch hierbei gibt es eine pauschalisierte Kostensperre. So sind maximal 20 Prozent der Dienstleisterrechnung über die Steuer absetzbar mit einer Obergrenze von 4.000 Euro. Für diejenigen, die sich für den privaten Umzug ein Fahrzeug mieten, gibt es schlechte Nachrichten: Dieser Kostenfaktor findet bei der Steuer keine Berücksichtigung.

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