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07.05.2009 - Baufinanzierung
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Klausel unwirksam - BGH entscheidet gegen Sparkassen

Von Stephan Scharfenorth (Scha)

 Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 21.04.2009 entschieden, dass bestimmte Vereinbarungen in Verträgen der Sparkasse unwirksam sind. Er wendet sich damit gegen die Praxis der Sparkassen, Zinsen nach Gutdünken anzupassen. Dies betrifft insbesondere Kreditverträge mit variablem Zins. Da Baufinanzierungen in der Regel über eine hohe Darlehenssumme abgeschlossen werden, können hier schon kleine Zinsänderungen eine große Wirkung entfalten. Darlehensnehmer sollten daher die zu viel gezahlten Zinsen und Gebühren zurückfordern.

Hintergrund
Die Schutzgemeinschaft der Banken e. V. hatte eine Klage vor dem BGH (Az.: XI ZR 55/08 und 78/08) angestrengt, um folgende Klausel auf ihre Wirksamkeit überprüfen zu lassen: "Soweit nichts anderes vereinbart, werden die Entgelte im Privat- und Geschäftskundenbereich von der Sparkasse unter Berücksichtigung der Marktlage (z.B. Veränderung des allgemeinen Zinsniveaus) und des Aufwandes nach gemäß (§ 315 BGB Bestimmung der Leistung durch eine Partei) nach prüfbarem billigem Ermessen festgelegt und geändert" (AGB-Klausel Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 AGB-Sparkassen). Diese Klausel steht in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Sparkassen in Deutschland. Die Bundesrichter befanden, dass die Klausel die Kunden nach Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (§ 307 BGB Inhaltskontrolle) und hoben sie damit auf.
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Sparkassen können Zinsen somit nicht mehr in eigenem Ermessen erhöhen, zumal die Vorschrift auch nicht dargelegt hat, unter welchen Bedingungen die Anpassung stattfindet. Aufgrund dieser einseitigen Vertragsgestaltung ist die Auslegung nach Auffassung der Bundesrichter unwirksam. Die Klausel würde der Sparkasse außerdem auch Tür und Tor öffnen, Entgelte festzulegen, ohne dass es dafür eine Rechtsgrundlage gibt. Dies betrifft insbesondere Leistungen, welche die Bank aufgrund von Gesetzen oder nebenvertraglichen Pflichten sowie auch ausschließlich im eigenen Interesse erbringt. Sparkassen dürfen somit den Kunden für diese Arbeiten kein Entgelt mehr in Rechnung stellen.

Was bedeutet das Urteil für Kunden?
Kreditnehmer mit einem variabel verzinsten Darlehensvertrag sollten zunächst überprüfen, ob die Sparkasse die angegriffene Klausel überhaupt verwendet hat. Denn: Nicht alle Sparkassen haben sie in ihren AGBs stehen. Im nächsten Schritt ist zu ermitteln, ob und wie oft die Sparkasse Zinsen neu festgelegt hat. Sind die Daten aus den Unterlagen nur schwer zu ersehen, so kann der Darlehensnehmer sich an die Sparkasse wenden, um die genauen Zinserhöhungen feststellen zu lassen. Nur in dem Fall, dass das Kreditinstitut die Zinsen auch tatsächlich mindestens einmal während der Laufzeit erhöht hat, können Kreditnehmer Ansprüche geltend machen.Vertragsinhaber sollten außerdem ermitteln, ob sie Entgelte für Leistungen gezahlt haben, zu der die Sparkasse vertraglich oder per Gesetz verpflichtet war. Auf der Basis dieser Daten kann der Kunde eine Rückerstattung zu viel gezahlter Entgelte und Zinsen fordern. Die Sparkasse ist dann zu einer Neuberechnung der Zinsen verpflichtet. In seinem Schreiben sollte der Darlehensnehmer, mit Vermerk auf das Aktenzeichen des Bundesgerichtshof (s. o.), klarstellen, dass die entsprechende Klausel unwirksam ist und die Neuberechnung der Darlehenszinsen einfordern. Wem in diesem Zusammenhang das Aufsetzen eines Schreibens zu kompliziert ist, der kann sich auch an die Verbraucherzentralen oder die Schutzgemeinschaft der Banken e. V. wenden.
 
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