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10.08.2009 - Baufinanzierung
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Förderprogramme Schleswig Holstein - Teil 1

Von Anette Stein (ast)

 Das Land Schleswig Holstein stellt für Selbstnutzer im Rahmen der sozialen Wohnraumförderung zum einen eine Förderung für die Neuschaffung von Wohnraum zur Verfügung. Diese erfolgt in Form eines äußerst zinsgünstigen Baudarlehens sowie weiterer möglicher Zusatzdarlehen.

Geförderte Vorhaben und Personen
In Anspruch nehmen können das Programm Häuslebauer, welche einen Neubau errichten oder Käufer eines Eigenheims beziehungsweise einer Eigentumswohnung, wenn sie das Objekt innerhalb von 2 Jahren nach Fertigstellung erwerben. Voraussetzung dabei ist, dass das Gebäude die energetischen Anforderungen des KfW Energiesparhauses 60 erfüllt. Auch wer ein Gebäude, das bislang nicht für Wohnzwecke diente, umbauen oder erweitern lässt, um dadurch unter wesentlichem Bauaufwand Wohnraum zu schaffen, kann ein Darlehen beantragen. Der Ausbau oder die Erweiterung eines vorhandenen Eigenheims oder einer Eigentumswohnung ist ebenfalls förderfähig, unter der Voraussetzung, dass der bisherige Wohnraum aufgrund einer eingetretenen Behinderung eines Haushaltsangehörigen für die angemessene Unterbringung des Haushalts nicht mehr ausreicht.

Geförderte Personen und Fördergrenzen
Einen Antrag stellen können Haushalte mit mindestens einem Kind oder einem Schwerbehinderten sowie einzelne Schwerbehinderte, deren Einkommen festgelegte Wohnraumgrenzen nicht überschreiten. Für eine alleinerziehende Person mit Kind beträgt die Grenze beispielsweise 25.410 Euro (in einer Präferenzgemeinde 29.040 Euro), eine Familie mit einem Kind darf 28.560 Euro (in einer Präferenzgemeinde 32.640 Euro) zur Verfügung haben. Bei Familien mit mehr als drei Kindern erhöht sich die Grenze für jedes weitere zum Haushalt rechnende Kind um 5.880 Euro (in einer Präferenzgemeinde um 6.720 Euro) pro Jahr.

Wie üblich bei der Wohnraumförderung ist auch die Einhaltung festgelegter Gesamtkosten- und Flächengrenzen Voraussetzung einer Förderung. Zudem muss der Antragsteller grundsätzlich Eigenleistungen in Höhe von 7,5 Prozent der Gesamtkosten erbringen. Als Eigenleistungen gelten zum Beispiel Kontoguthaben, Ansparsummen bei einer Bausparkasse bezahlte Grundstücke und eigene Arbeitsleistungen am zu fördernden Objekt.

Höhe des Darlehens
Die Höhe des Darlehens unterscheidet sich je nach Art und Ort des Vorhabens.

  • Bei der Grundförderung mit Baudarlehen gelten für Städte, die als Präferenzgemeinden ausgewiesen sind, vier verschiedene Stufen. In der Regionalstufe (RS 1) beträgt das Darlehen 56.000 Euro, in der RS II 64.000 Euro und in der RS III 70.000 Euro je Eigentumsmaßnahme. In den übrigen Städten und Gemeinden stellt das Land 36.000 Euro zur Verfügung.
  • Ein Zusatzdarlehen für behinderungsbedingte Baumaßnahmen für Schwerbehinderte gibt es in Höhe von bis zu 7.700 Euro, dieses kann sich bei schwerbehinderten Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung, Blinden oder Hilflosen um weitere 5.100 Euro erhöhen.
  • Für kinderreiche Familien ist in sozial dringlichen Fällen eine Erhöhung des Baudarlehens möglich.

Grundsätzlich gilt, dass die Grundförderung einschließlich eines Zusatzdarlehens für behinderungsbedingte Baumaßnahmen insgesamt nicht mehr als die Hälfte der Gesamtkosten des Vorhabens ausmachen darf.

Die Konditionen
Der Nominalzinssatz für das Darlehen beträgt 1 Prozent pro Jahr. Nach 10 Jahren wird er auf 2 Prozent angehoben, je nach Einkommen ist aber auch eine Verlängerung des günstigeren Satzes möglich. Außerdem fallen eine einmalige Bearbeitungsgebühr von einem Prozent und Verwaltungskosten von 0,5 Prozent pro Jahr an. Eine weitere einmalige Bearbeitungsgebühr wird bei Förderungen im Rahmen von Bauträgerkontingenten und bei Gruppenselbsthilfemaßnahmen erhoben. Die Zinsfestschreibung dauert zehn beziehungsweise zwanzig Jahre. Bei Vorhaben, die als Teil einer Gruppenselbsthilfemaßnahme errichtet werden, beträgt der Zinssatz bis auf Widerruf 1 % pro Jahr und nach 20 Jahren den Kapitalmarktzins. Der anfängliche Tilgungssatz umfasst 1 Prozent des Darlehens.

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