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Förderprogramme für Bauherren Niedersachsen - Teil 4

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26.05.2009 - Baufinanzierung
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Förderprogramme für Bauherren Niedersachsen - Teil 4

Von Eike Schulze (es)

 Ein weiteres Förderinstrument steht vielen Häuslebauern zur Verfügung "Die Landesbürgschaft für den Wohnungsbau". Dieses Instrument dient der Erbringung von Sicherheiten gegenüber Kreditgebern wie Hypothekenbanken. Es ist unabhängig von anderen Förderprogrammen und wird separat gewährt. Damit soll Bauherren die Finanzierung erleichtert werden, was gerade im Rahmen der jetzigen Finanzkrise als wichtig erscheint. Außerdem gewähren auch Kommunen und Kreise in gewissem Umfang Fördermöglichkeiten für bestimmte Personengruppen.

Förderprogramm
Die Förderbank vergibt Baubürgschaften für Darlehen, die sich auf selbst genutzten oder zur Vermietung bestimmten Wohnraum beziehen. Auch für Wohnraum, der modernisiert oder erweitert werden soll oder eine Anschlussfinanzierung von verbürgten Darlehen, auch bei Wechsel des Kreditinstitutes, stehen Gelder zur Verfügung. Für bereits bestehende Gebäude gilt hingegen: Die Bürgschaft ist nur beim Erwerb von selbst genutztem Wohnraum denkbar. Ausgeschlossen sind hingegen Ausfallbürgschaften zur Vor -und Zwischenfinanzierung oder bei Arbeitgeberdarlehen sowie für Darlehen der öffentlichen Hand. Auch für Wohnraum, der besonderst aufwändig erstellt wird, oder beispielweise für Ferienwohnungen sind keine Bürgschaften möglich. Ebenso wenig werden Wohnflächen, welche die in der Wohnraumförderungsbestimmungen (WFG) festgelegten Größe um 20 Prozent übertreffen, gefördert. So darf die Fläche beispielsweise bei einem Vier-Personen-Haushalt nicht mehr als 155 qm betragen. Außerdem muss der Antragsteller Arbeitsleistungen oder Eigenkapital in angemessener Form erbringen, weitere spezifische Auflagen für den Bauherren zur Bürgschaftsvergabe sind möglich. Wichtig: Antragsteller haben keinen rechtlichen Anspruch auf eine Landesbürgschaft, die Entscheidung darüber trifft der Landesbürgschaftsausschuss.

Förderleistungen
Die Landesbürgschaft wird für Darlehen ab dem zweiten Rang im Grundbuch vergeben, soweit dieses dort auch entsprechend besichert wird. Für das erstrangige Darlehen tritt weiterhin der Bauherr in voller Höhe ein. Die Gesamtfinanzierung muss auf Dauer für den Antragsteller tragbar sein. Eine Bürgschaft ist ab einem Darlehen von 5.000 Euro möglich. Für die Ausfallbürgschaft fällt ein Bearbeitungsgeld in Höhe von 2 Prozent der zu verbürgenden Summe an. Der Antrag zur Landesbürgschaft wird direkt bei der NBank eingereicht, Adresse unter www.nbank.de, oder bei beantragten Wohnraumförderprogrammen zusammen mit weiteren Anträgen über die finanzierende Bank.

Förderprogramme von Gemeinden und Landkreisen
Zahlreiche Städte oder Kreise bieten für Häuslebauer Fördermöglichkeit an. Diese richten sich häufig an bestimmte Personengruppe. So gibt es Programme für kinderreiche Familien mit Zuschüssen oder Darlehen beim Grundstückserwerb oder bei der Sanierung. Hier lohnt sich in jedem Fall beim Bauamt nachzufragen. Eventuell hält auch die öffentliche Hand bereits Grundstücke zu diesem Zweck bereit. Bei energetischen Modernisierungen können auch Zuschüsse von den örtlichen Stadtwerken oder anderen Stellen hinzukommen. Insofern sollten Interessierte die örtlichen Stadtwerke oder Energieversorger, Behörden oder eventuell auch Kirchen kontaktieren. Wichtig ist hierbei die frühzeitige Informationsbeschaffung, da nachträglich kaum Chancen auf Förderung bestehen.

Förderprogramme in Hamburg - Teil 2

Förderprogramme in Hamburg - Teil 2Das Programm Hamburger Eigenheimförderung umfasst noch zwei weitere Bausteine: Sonderdarlehen und Zuschüsse für energiesparendes Bauen und das Aufwendungsdarlehen.Förderprogramme in Hamburg - Teil 2
 

Förderprogramme für Bauherren in Brandenburg - Teil 2

Förderprogramme für Bauherren in Brandenburg - Teil 2Das Land Brandenburg stellt noch zwei weitere Maßnahmen für Bauherren zur Verfügung. Zum einen sind dies Ergänzungsdarlehen, zum anderen Wohnungsbaubürgschaften. Beide Programme können im Einzelfall für Bauherren oder Erwerber interessant sein.Förderprogramme für Bauherren in Brandenburg - Teil 2
 

Pfusch bei Schwarzarbeit

Pfusch bei SchwarzarbeitTrotz der Tatsache, dass Schwarzarbeit verboten ist, urteilte der Bundesgerichtshof bezüglich eines Falls mangelhafter Bauausführung zu Gunsten der Bauherren. Damit haben Bauherren die Möglichkeit, auch gegen einen Schwarzarbeiter Gewährleistungsansprüche durchzusetzen.Pfusch bei Schwarzarbeit
 
 

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