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11.09.2009 - Baufinanzierung
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Eigenheim und Baumängel - was tun?

Von Stephan Scharfenorth (Scha)

 

Das Haus ist fertig, die Baufamilie eingezogen, doch nun beginnen die Probleme. So geht es manchem Bauherren, der die Rechnungen an das Bauunternehmen bezahlt hat, sei es für die Erstellung eines Individualhauses oder Fertighauses. In diesem Fall kommt es darauf an, die fehlerhafte Bauausführung richtig geltend zu machen. Der schlimmste Fall: das Bauunternehmen ist pleite, dann wird es eine aufwändige Arbeit sein, nicht nur die Schäden zu beseitigen, sondern auch das Geld für die Beseitigung wiederzubekommen.

Baumängel
Vorab: nicht alle für den Bauherren auftretenden Fehler sind tatsächliche Mängel. Wenn es sich nur um geringe Farbabweichungen handelt oder kleine technische Abweichungen, die keinen Nachteil für das Gebäude bedeuten, so sind dies nach dem deutschen Recht hinzunehmende Fehler, da die Beseitigung häufig in keinem Verhältnis zum tatsächlichem Schaden steht. Dennoch kommt es natürlich auch vor, dass Fehler beim Bau passieren, die für den Auftraggeber nicht hinnehmbar sind. Manche Mangel sind dabei nicht auf den ersten Blick zu erkennen und werden erst deutlich, wenn die Baufamilie bereits im Haus oder der Wohnung lebt.

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Auch nach Bauabnahme ist eine Mängelrüge grundsätzlich möglich, wenn sich der Fehler erst dann zeigt. Der Baumangel muss genau dargestellt werden, so sollte die Baufamilie auch den Schaden fotografieren. Sind mehrere Unternehmen am Hausbau beteiligt, ist das für die fehlerhafte Bauausführung verantwortliche Unternehmen anzusprechen. Handelt es sich um ein Architektenhaus, sollte sich der Bauherr auch mit diesem besprechen, denn eigentlich trägt auch der Architekt selbst einen Teil der Verantwortung zur richtigen Bauausführung. Die weitere richtige Vorgehensweise besteht nun darin, das Bauunternehmen aufzufordern, den Mangel in einer Frist zu beseitigen. Dies kann eine Reparatur oder Schadensersatz sein. Der entsprechende Brief sollte per Einschreiben mit Rückschein versendet werden, um später einen Beleg über den Erhalt der Mängelrüge in den Händen zu halten. Außerdem wird damit auch die Ernsthaftigkeit des Anliegens dokumentiert. Im Idealfall wird nun das so gerügte Unternehmen aufgrund der Nacherfüllungspflicht gemäß § 634 BGB den entstandenen Schaden beheben. Sollte noch ein Teil der Vergütung offen stehen, so kann der Bauherr das Geld noch bis zur Mangelbeseitigung zurückhalten, und zwar bis zu dreifachen Höhe des Schadens. In der Regel sind dann die Bauunternehmen auch relativ schnell bereit, den Schaden zu beseitigen.

Nicht immer aber sind die gerügten Auftragnehmer bereit Abhilfe zu leisten oder auch dafür verantwortlich. So können Schäden auch aufgrund fehlerhafter Baumaterialien entstanden sein, dann hat auch der Bauunternehmer diese Baustoffe im guten Glauben verwendet.  In diesen Fällen ist entweder der Baustoffhändler oder der Produzent dafür verantwortlich. Die Nacherfüllung geht dann zu Lasten eines weiteren Unternehmens.

Keine Mängelbeseitigung
Nun kommt es auch immer wieder mal vor, dass ein Baufehler weiterhin besteht. Sei es, weil das Bauunternehmen den Mangel nicht beseitigt oder auch die Mangelbeseitigung schiefgegangen ist. Ist ein solcher Fall gegeben, muss der Bauherr den Baufehler nochmals anzeigen, allerdings kann er nach einem erfolglosen Versuch des Auftragnehmers ein anderes Bauunternehmen mit der Behebung des Mangels beauftragen und dem ersten Unternehmen die entsprechende Rechnung stellen.

Schwarzarbeit
Zwar ist Schwarzarbeit am Bau nicht zulässig, doch der Gesetzgeber lässt eine Mängelrüge zu. Das heißt, auch  schwarzbeschäftigte Unternehmer oder Personen, die am Bau gepfuscht haben, sind zur Mängelbeseitigung verpflichtet. Allerdings gilt hierbei eine erhebliche Einschränkung: So betrifft die Mängelbeseitigung nur Unternehmen und Personen, die von Berufs wegen diese Bauleistungen erbringen und deshalb bei regulärer Abrechnung zu Nachbesserung verpflichtet wären.

 
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