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10.06.2009 - Baufinanzierung
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Die Schnäppchenjagd im Amtsgericht - Teil 3

Von Stephan Scharfenorth (Scha)

 Hat der Interessent alle Informationen in Erfahrung gebracht und die Finanzierung geklärt, folgt nun der letzte, aber entscheidende Schritt auf dem Weg zur gewünschten Immobile: der Versteigerungstermin. Nicht immer wird die Versteigerung beim ersten Termin vollzogen, bei Nichterreichen des Mindestgebotes kann der Rechtspfleger einen zweiten Termin veranlassen. Sechs Wochen vor dem Versteigerungstermin muss die Zwangsversteigerung veröffentlicht werden, dafür reicht ein Aushang. Im Wesentlichen teilt sich die Zwangsversteigerung in drei Abschnitte auf:
  • den Bekanntmachungsteil
  • die Bieterstunde
  • und den etwaigen Verhandlungsteil.
Der Bekanntmachungsteil
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Der erste Teil der Zwangsversteigerung dient der Erledigung von Formalien. So gibt der Rechtspfleger beispielsweise bekannt, dass alle Verfahrensbeteiligten anwesend sind und informiert die Anwesenden über die Objektdaten, Grundbucheintragungen und den Verkehrswert. Wohnen in der Immobilie noch Mieter, so kann noch eine zusätzliche Erklärung der Mieter verlesen werden. In diesem Zusammenhang nennt der Rechtspfleger die Anzahl der Gläubiger und die Höhe ihrer Ansprüche. Als nächstes erläutert er die Versteigerungsbedingungen und welcher Zinssatz auf das Mindestgebot nach Zuschlagung fällig wird. Auch verkündet er das Mindestgebot und setzt die Beteiligten über die Ersteigerungsgrenzen des Termins in Kenntnis - beim ersten Termin in der Regel 7/10 des Verkehrswertes, beim Folgetermin 5/10 des Verkehrswertes.

Die Bieterstunde und Verhandlungsteil
Sind keine Fragen zu beantworten, beginnt nach Verlesung die Biesterstunde, diese dauert mindestens 30 Minuten, kann sich aber auch so lange fortsetzen bis kein Angebot mehr abgegeben wird. Die Abgabe der Gebote erfolgt mündlich. Allerdings ist es beim ersten Termin gut möglich, dass niemand bietet. Eventuell verhandeln auch die Gläubiger - meist Banken - mit einzelnen Interessierten. Kann in der Bieterstunde kein Käufer gefunden werden, so vertagt der Rechtspfleger die Versteigerung und raumt einen neuen Termin an.

Sicherheitsleistung
Hat nun ein Bieter den Zuschlag erhalten, so muss sich dieser anhand seines Personalausweises oder Reisepasses ausweisen. Mit der Versteigerung geht das Risiko der Immobilie auf den Ersteher über. Eventuell muss er noch Lasten aufgrund des Schuldverhältnisses übernehmen oder geht sonstige Verpflichtungen ein. Auch ist die Zuschlagsgebühr zu entrichten und fällt die Grundsteuer in Höhe von 3,5 Prozent an. Der Ersteher ist außerdem dazu verpflichtet, eine Sicherleistung zu erbringen. Diese beträgt 10 Prozent des Verkehrswertes. Drei Möglichkeit stehen zur Verfügung:
  • Einzahlung bei der Gerichtskasse
  • Bundesbank- oder Verrechnungsschecks
  • Bürgschaften
Einzahlung bei der Gerichtskasse
Die Sicherheitsleistung muss vor dem Termin bei der Gerichtskasse eingegangen und bestätigt sein. Dies ersetzt die bis 2007 bestehende Möglichkeit der Bareinzahlung der Sicherheitsleistung.

Bundesbank- oder Verrechnungsschecks
Bundesbankschecks werden auch von den Landeszentralbanken vergeben. Verrechnungsschecks stellen die dafür berechtigten Kreditinstitute, meist auch die Bank, welche die spätere Finanzierung übernimmt, aus.

Bürgschaften Der Ersteher kann als Sicherheitsleistung auch eine Bürgschaft einer hiesigen Bank einreichen. In Ausnahmefällen sind außerdem Sicherheitsleistungen in anderer Form denkbar. Dies muss er jedoch vorab mit dem Rechtspfleger und den Gläubigern klären.

Am Ende der Versteigerung entscheidet der Rechtspfleger, zu welchem Termin der neue Eigentümer den Gläubigern die volle Summe zur Verfügung stellen muss.

Fazit
Wer sich nicht von den Formalien einer Zwangsversteigerung abschrecken lässt, auf den warten manchmal wahre Schnäppchen. Theoretisch sind zwar Ersparnisse von bis zu 50 Prozent des Verkehrswertes möglich, praktisch liegen sie jedoch meist zwischen 30 und 40 Prozent.
 
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Die Schnäppchenjagd im Amtsgericht - Teil 2

Die Schnäppchenjagd im Amtsgericht - Teil 2Hat der Immobilieninteressent den Zustand des Objekts in Augenschein genommen, sollte er noch die finanziellen Lasten überprüfen, bevor er sich in das Getümmel des Bietertermins stürzt. Es ist ein Irrtum zu glauben, dass alle finanziellen Verpflichtungen, die auf Haus, Wohnung oder Grundstück liegen, automatisch mit der Zwangsversteigerung erlöschen. Deshalb ist die Einsichtnahme in das Grundbuch unerlässlich.Die Schnäppchenjagd im Amtsgericht - Teil 2
 

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