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20.06.2009 - Baufinanzierung
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Absicherung für die Bauzeit: Die Bauherrenhaftpflichtversicherung

Von Stephan Scharfenorth (Scha)

 Die Bauherrenhaftpflichtversicherung ist praktisch unerlässlich für Bauwillige, denn sie haftet für Schäden gegenüber Dritten. Fügt jemand einem anderen einen Schaden zu, auch ungewollt, haftet er dafür mit seinem gesamten Vermögen solange, bis der Schaden komplett bezahlt ist. Festegelegt ist dies in § 823 BGB.

Gerade auf Baustellen kann es relativ schnell zu Schadensereignissen kommen. Einige Beispiele:
  • Herabfallende Dachziegel beschädigen parkende Fahrzeuge
  • Spielende Kinder fallen in die Baugrube (Auch das Schild "Eltern haften für ihre Kinder" befreit nicht vom Schadensersatz)
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  • Das Nachbargebäude wird beschädigt, weil sich die Baugrube plötzlich absenkt
Die Bauherrenhaftpflicht übernimmt in Schadensfällen alle Risiken, die mit der Fertigstellung des Gebäudes in Zusammenhang stehen. Doch greift sie nur dann, wenn der Bauherr auch für die notwendigen Sicherungsmaßnahmen auf der Baustelle sorgt. Dies kann er zwar auch an den Bauleiter delegieren, der dann dafür verantwortlich ist, dass sich beispielsweise niemand auf der Baustelle verletzt, jedoch verbleibt beim Bauherren die Pflicht, die geeigneten Maßnahmen auch zu überwachen. Dazu zählen eine ordnungsgemäße Einzäunung, damit Unbefugte die Baustelle nicht betreten können, und die sichere Lagerung von Baumaterialien. Der Bauherr muss außerdem bei für Laien erkennbaren Sicherheitslücken sofort einschreiten.

In zwei weiteren Fällen ist die Bauherrenhaftpflicht auch noch wichtig. Zum einen wehrt sie unberechtigte Ansprüche ab. Da die Versicherung jeden Schadenfall prüft, kann der Bauherr sie auch in Anspruch nehmen, wenn jemand unberechtigte Schadenersatzansprüche für Schäden, die nicht mit der Errichtung des Bauwerks in Zusammenhang stehen, an ihn stellt. In diesen Fällen wird die Versicherung quasi zur Rechtsschutzversicherung. Sie tritt außerdem auch ein, wenn die Baufirma Pleite geht. Vielfach wird dann im Schadenfall der Bauherr in Regress genommen, selbst wenn ihn nicht die Hauptschuld an dem Vorfall trifft. In diesen Fällen haftet der Bauherr als Gesamtschuldner.

Was gilt es beim Abschluss einer Bauherrenhaftpflicht zu beachten?
Der wichtigste Punkt: Achten Sie auf einen ausreichenden Versicherungsschutz. Eine Schadenssumme für drei Millionen Euro für Personenschäden pro Schadenfall ist zu empfehlen, denn bei schweren Personenschäden kann diese Summe durchaus erreicht werden. Außerdem ist es wichtig, dass Schäden am Nachbargrundstück mitversichert sind - bei einigen Versicherer ist dieser Baustein nicht im Vertrag enthalten. Und: Es gibt auch Versicherungsgesellschaften, die eine Kombination aus Privathaftpflicht und Bauherrenhaftpflicht anbieten. Das ist besonders für Bauherren interessant, die bislang keine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen haben, obwohl dies eigentlich zur Grundausstattung des allgemeinen Versicherungsschutzes gehört. Weitere Versicherer bieten zumindest noch einen Versicherungsschutz für kleinere Bauvorhaben bis 100.000 Euro als Bestandteil der Privathaftpflicht an.

Abschließen sollten Sie die Bauherrenhaftpflichtversicherung möglichst zum Kauf des Grundstücks. Dies hat den Vorteil, dass bereits das noch unbebaute Grundstück versichert ist, und zwar bis zu einer Dauer von zwei Jahren. Ist das Gebäude bezugsfertig, endet auch der Versicherungsschutz. Dann tritt wieder die Privathaftpflicht für Schäden ein. Bauherren, die ein Haus mit mehreren Mietwohnungen (Anzahl abhängig vom Versicherer) errichtet haben, benötigen allerdings eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflicht.
 
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Bei Wohn-Riester-Darlehen genau hinschauen

Bei Wohn-Riester-Darlehen genau hinschauenFür Selbstnutzer kann sich ein so genanntes Riester-Darlehen oder ein Riester-Bausparvertrag lohnen. Seit dem 1. November 2008 dürfen Banken, Bausparkassen und Versicherer entsprechende Verträge anbieten. Wer ein solches Darlehen abschließt, erhält für die Tilgung seines Darlehens die gleichen Zulagen und Steuervorteile wie für einen herkömmlichen Riester-Sparvertrag.Bei Wohn-Riester-Darlehen genau hinschauen
 

Pfusch bei Schwarzarbeit

Pfusch bei SchwarzarbeitTrotz der Tatsache, dass Schwarzarbeit verboten ist, urteilte der Bundesgerichtshof bezüglich eines Falls mangelhafter Bauausführung zu Gunsten der Bauherren. Damit haben Bauherren die Möglichkeit, auch gegen einen Schwarzarbeiter Gewährleistungsansprüche durchzusetzen.Pfusch bei Schwarzarbeit
 

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Förderprogramme in Hamburg - Teil 1Die Hansestadt Hamburg hat ein Programm speziell für selbstgenutztes Wohneigentum auf den Weg gebracht. Mit der Hamburger Eigenheimförderung werden die Eigentümer von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen gefördert.Förderprogramme in Hamburg - Teil 1
 
 

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