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Das Insolvenzrisiko des Bauträgers absichern
Baufinanzierung - Baufi Journal, News und Wissenswertes
| 26.06.2009 - Baufinanzierung |
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Das Insolvenzrisiko des Bauträgers absichernVon Anette Stein (ast) Bislang gibt es kein ausreichendes gesetzliches Sicherungssystem, das Verbraucher vor den Folgen der Insolvenz des Bauträgers schützt. Bauherren, die knapp kalkulieren müssen, sollten deshalb selbst vorsorgen, damit sie sich im Ernstfall die entstehenden Mehrkosten leisten können.
Insolvenz vor der Fertigstellung des Hauses
Kommt es zu einer Insolvenz des Bauunternehmens, erleiden Bauherren mitunter einen schlimmen finanziellen Schaden. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die bis zum Konkurs ausgeführten Arbeiten mangelhaft waren oder/ und der Bauherr dem Bauträger bereits mehr bezahlt hat, als die Leistungen eigentlich gekostet haben. In solchen Fällen entstehen zum einen die zusätzlichen Kosten für die Beseitigung der Mängel. Zum anderen bezahlt der Kunde aber auch erneut die Arbeiten, für die er bereits aufgekommen ist und die das Unternehmen noch gar nicht ausgeführt hatte. Vor dieser misslichen Situation kann sich der Bauherr durch einige Vorsichtsmaßnahmen schützen. Weniger hart trifft es ihn, wenn das Unternehmen bis zum Konkurseintritt alle Arbeiten korrekt ausgeführt hat und er für die geleisteten Arbeiten nicht mehr bezahlt hat, als diese Wert waren.
Kunden sollten deshalb:
- nur nach Baufortschritt bezahlen, also die tatsächlich erbrachten Leistungen
- überprüfen, ob alle Abschlagszahlungen den Zahlungsvorgaben der MaBV entsprechen und in korrekter Höhe angesetzt sind
- alle Arbeiten des Bauträgers regelmäßig kontrollieren, um frühzeitig eventuelle Mängel aufzuspüren und gegebenenfalls Geld bis zu Mängelbeseitigung einzubehalten
Bürgschaften oder Sicherheitseinbehalt vereinbaren
Selbst wenn der Bauherr alles berücksichtigt hat, entstehen bei einer Pleite des Bauunternehmens meist Mehrkosten, in der Regel in Höhe von 10 bis 20 Prozent des gesamten Auftragswerts. Der Grund: Die mit dem alten Bauträger ausgehandelten Preise sind für ein neu beauftragtes Unternehmen nicht mehr maßgeblich. Eventuell nutzt der neue Baupartner die Notlage des Bauherrn sogar aus und schraubt die Preise für die Fortsetzung der Bauarbeiten entsprechend hoch. Zwar bietet seit dem 1. Oktober 2008 das neue Forderungssicherungsgesetz (FoSiG) hier einen gewissen Schutz. Es verpflichtet Baufirmen von der ersten Abschlagszahlung an, eine Sicherheit in Höhe von fünf Prozent der gesamten Baussumme zu leisten, beispielsweise in Form einer Bürgschaft ihrer Hausbank (Erfüllungsbürgschaft). Alternativ dazu kann der Kunde auch selbst so viel Geld zurückhalten. Mit dieser Summe lassen sich die Mehrkosten im Fall des Falles jedoch nur teilweise ausgleichen. Deshalb ist es ratsam, mit dem Bauunternehmen einen Betrag von mindestens zehn Prozent der Gesamtkosten in Form einer Vertragserfüllungsbürgschaft oder eines Sicherheitseinbehalts zu vereinbaren.
Doch auch nach der Errichtung des Hauses kann der Konkurs der Baufirma für den Häuslebauer noch teuer werden. Ergeben sich im Nachhinein Mängel, hat der Kunde keine Möglichkeit, das Unternehmen zu deren Beseitigung heranzuziehen, und entstehen so zusätzliche Kosten. Sinnvollerweise sollten beide Parteien vertraglich also sowohl eine Bürgschaft für die Bauphase bis zur Fertigstellung (Erfüllungsbürgschaft) als auch für die Zeit danach (Gewährleistungsbürgschaft) oder einen entsprechender Sicherheitseinbehalt festlegen.
Auskunft einholen
Wer wissen möchte, ob sein favorisiertes Hausbauunternehmen wirtschaftlich gesund ist, kann sich darüber Informationen beschaffen. Dazu sollte der Bauherr entweder bei seiner Hausbank eine Bankauskunft über die Baufirma anfordern oder über www.baunetz.de eine (kostenpflichtige) Wirtschaftsauskunft einholen. Wichtig dabei ist, auf die genaue Firmenbezeichnung zu achten, da sonst die Richtigkeit der Auskunft nicht gewährleistet ist. Manche Unternehmen stiften in dieser Hinsicht bewusst Verwirrung.
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Die Schnäppchenjagd im Amtsgericht - Teil 2 Hat der Immobilieninteressent den Zustand des Objekts in Augenschein genommen, sollte er noch die finanziellen Lasten überprüfen, bevor er sich in das Getümmel des Bietertermins stürzt. Es ist ein Irrtum zu glauben, dass alle finanziellen Verpflichtungen, die auf Haus, Wohnung oder Grundstück liegen, automatisch mit der Zwangsversteigerung erlöschen. Deshalb ist die Einsichtnahme in das Grundbuch unerlässlich. Die Schnäppchenjagd im Amtsgericht - Teil 2 Förderprogramme für Bauherren in Baden-Württemberg - Teil 2 Neben der Landeswohnraumförderung bietet das Land Baden-Württemberg für Bau- und Kaufwillige zwei spezielle Förderungen. Für Familien mit Kinder gibt es im Rahmen des Programms "Wohnen mit Kind" in Zusammenarbeit mit der KfW Förderbank zinsgünstige Darlehen. Dabei verbilligt die L-Bank die günstigen Konditionen der KfW noch einmal zusätzlich. Da das Darlehen im Grundbuch auch nachrangig abgesichert werden kann, eignet es sich ideal als Ergänzung zu anderen erstrangig besicherten Hypothekenkrediten. Förderprogramme für Bauherren in Baden-Württemberg - Teil 2 Lastenzuschuss für Selbstnutzer von Immobilien Für Einzelpersonen oder Familien mit einem niedrigen monatlichen Einkommen kann es schwierig sein, genug Geld für die Miete aufzubringen. In solchen Fällen leistet der Staat Hilfe, und zwar in Form von Wohngeld. Doch nicht nur Mieter, sondern auch Besitzer von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen, die zwar Darlehen und Zuschüsse bekommen, aber trotzdem für ihre Kosten nicht alleine aufkommen können, erhalten diese Unterstützung. Lastenzuschuss für Selbstnutzer von Immobilien
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