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28.06.2009 - Baufinanzierung
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Das BGB - Rechtliches für Darlehensnehmer

Von Eike Schulze (es)

 Wer einen Kreditvertrag abschließt, der hat damit auch gesetzlich geregelte Rechte und Pflichten. Diese Gesetze sind dann wirksam, wenn im Kreditvertrag nichts anderes vereinbart wurde.

BGB und Darlehensvertrag
Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB §§ 488 - 498) ist verankert, wie sich das Verhältnis zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer gestaltet. So muss der Darlehensgeber die vertraglich vereinbarte Summe an den Darlehensnehmer auszahlen oder überweisen. Der Darlehensnehmer ist im Gegenzug dazu verpflichtet, einen vertraglich fixierten Zins zu zahlen und das Darlehen entsprechend zurückzuführen. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, sind die Zinsen zum jeweiligen Jahresende an den Darlehensgeber zu leisten (§ 488 BGB).

Kündigungsfristen
In § 489 BGB sind die Kündigungsmodalitäten bestimmt. Grundsätzlich ist jeder Darlehensvertrag mit einem festen Zinssatz ganz oder teilweise kündbar. Dabei gelten je nach Vertrag und Dauer unterschiedliche Regelungen. Normalerweise sind Darlehensverträge auf einen längeren Zeitraum geschlossen als die Zinsbindungszeit. Für diese Vertragsgestaltung sieht der Gesetzgeber eine Kündungsfrist von einem Monat zum Monatsende der Zinsfestschreibung vor. Das heißt, 30 Tage vor Ende der Zinsfestschreibung muss die Kündigung beim Kreditinstitut eingegangen sein. In jedem Fall hat der Darlehensnehmer nach 10 Jahren ein Recht auf Kündigung des Kreditvertrages. Die Kündigungsfrist beträgt dann sechs Monate. Bei neuen Vereinbarungen mit dem Kreditgeber verlängert sich die Zeit entsprechend. Eine Besonderheit besteht bei Verträgen mit variablen Zinsätzen, hier gilt eine Kündungsfrist von drei Monaten unabhängig von der Laufzeit. Unwirksam ist eine Kündigung durch den Darlehensnehmer dann, wenn er die Restschuld nicht binnen zwei Wochen nach Kündigung tilgt. Die im BGB geregelten Kündigungsfristen dürfen grundsätzlich nicht durch andere Vereinbarungen verändert werden. So ist sichergestellt, dass der Kreditkunde eine verlässliche Basis für seine Entscheidungen erhält. Diese Vorschrift gilt allerdings nicht für Darlehen oder Kredite der öffentlichen Hand.

Das außerordentliche Kündigungsrecht
Beiden Seiten steht unter bestimmten Voraussetzungen auch ein außerordentliches Kündigungsrecht zu (§ 490 BGB). Der Darlehensgeber kann kündigen, wenn sich beispielsweise die Sicherheiten für das Darlehen wesentlich verschlechtert haben. Ist eine Verschlechterung der Grundbuchsicherheit noch vor Darlehensauszahlung gegeben, steht dem Darlehensgeber grundsätzlich die Möglichkeit der Kündigung zu, danach ist eine Kündigung nur der Regel nach, also mit ausführlicher Begründung, möglich. Der Darlehensnehmer kann den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Darlehensnehmer nicht die vereinbarte Summe überweist. Zudem steht ihm auch eine Kündigung zu, wenn seine Interessen dies gebieten. Dies ist beispielsweise bei anderweitiger Verwendung der Sicherung oder Verkauf der Immobilie denkbar. In diesen Fällen hat das Kreditinstitut das Recht, einen Schadensersatz für die entgangenen Zinsen zu verlangen (Vorfälligkeitsentschädigung).

Davon unberührt bleiben allerdings die Kündigungen wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB), also wenn sich wesentliche Gründe für die Kreditvergabe geändert haben und dieser Vertrag sonst gar nicht oder nicht in dieser Form geschlossen worden wäre. Das ist beispielsweise der Fall, wenn sich das Baugrundstück als nicht bebaubar herausstellte, ohne dass dies in der Verantwortung des Bauherren lag (Beispiel Kontamination). Den Vertragspartnern steht außerdem auch immer die Kündigung aus wichtigem Grund zu, wenn wesentliche vertraglich vereinbarte Pflichten nicht erfüllt werden, wie die Tilgung des Darlehens. Hierzu muss die Vertragspartei eine Frist zur Abhilfe setzen, erst danach ist eine Kündigung möglich.

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