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27.06.2011 - Baufinanzierung
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Förderprogramme für Bauherren in Brandenburg - Teil 2

Das Land Brandenburg stellt noch weitere Maßnahmen für Bauherren zur Verfügung. Zum einen sind die Wohnungsbaubürgschaften zum anderen verschiedene Formen von Zuschüssen. Insbesondere wurde in diesem Jahr die Zuschussförderung ausgedehnt, das Förderprogramm Ergänzungsdarlehen ist entfallen. Die Programme können im Einzelfall für Bauherren oder Erwerber interessant sein.
 
Die Wohnungsbaubürgschaft
Dieses Programm richtet sich auch an den Selbstnutzer. Hier tritt das Land als Bürge auf, Ziel ist es, auf diesem Weg leichter an Kredite heranzukommen, die der Kapitalmarkt bietet. Wichtig ist wie bei allen Förderprogrammen des Landes Brandenburg: Das Objekt steht im Vordergrund der Förderung, nicht die Person oder das Wohnungsbauunternehmen. Das heißt, eine Förderung ist nur im Rahmen der dafür ausgewiesenen "Gebietskulisse" der Städte möglich. Gebürgt werden kann deshalb nur dort für neu zu schaffenden Wohnraum, bei Ersterwerb und Selbstnutzung eines Gebäudes oder eines neuen Wohnhauses in Baulücken sowie bei der Modernisierung und Instandhaltung von Wohnraum. Die Wohnraumbürgschaft können auch Personen erhalten, deren Gebäude spätestens zwei Jahre nach Errichtung den entsprechenden Antrag stellen. Es können auch Bürgschaften bei Anschlussfinanzierungen übernommen werden, die den oben genannten Kriterien entsprechen. Das Land springt nicht als Bürge ein, wenn das Vorhaben besonders aufwendig und kostenintensiv ausfällt. Außerdem sind folgende Darlehen von der Bürgschaft ausgenommen: Darlehen der öffentlichen Hand, Arbeitgeberdarlehen und alle Formen der Vor- und Zwischenfinanzierung. Auch Bauvorhaben, die bereits vor Antragstellung begonnen wurden, erhalten keine Landesbürgschaften.
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Förderung
Auf Antrag wird eine Ausfallbürgschaft für nachstellige Kapitalmarktdarlehen gewährt, die ab dem zweiten Rang im Grundbuch eingetragen sind. Die Bagatellgrenze liegt bei 5.000 Euro. Die Bearbeitungsgebühr beträgt 2 Prozent der zu besichernden Summe. Außerdem ist eine Überbrückungsbürgschaft im ersten Rang möglich. Grundvoraussetzung ist, dass für einen bestimmten Zeitraum dem freien Kreditinstitut noch keine dinglichen Sicherheiten geboten werden können. Hier springt dann das Land mit einer Ausfallbürgschaft für einen benannten Zeitraum ein. Die Überbrückungsbürgschaft ist nur im ersten Rang des Grundbuchs denkbar. Die Bearbeitungsgebühr beträgt einmalig 0,5 Prozent der Bürgschaftssumme. Dauert die Bürgschaft länger als zwei Jahre, so fällt danach eine jährliche Bearbeitungsgebühr von 0,5 Prozent an. Ein Anspruch auf Ausfallbürgschaften besteht nicht.
 
Exkurs
Interessierte können außerdem noch eine umfassende Beratung durch die ILB erhalten. Dabei wird grundsätzlich geprüft, welche Fördermittel infrage kommen. Dabei werden auch die Fördermittel der KfW-Bankengruppe mit in die Beratung einbezogen.

Fazit
Die Wohnungsbaubürgschaft kann gerade für finanzschwache Haushalte interessant sein. Hier sollte keine Scheu bestehen nachzufragen. In jedem Fall müssen die genauen Gründe für die Ausfallbürgschaft dargelegt werden, um in den Genuss des Programms zu kommen.

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